Der Fall
Dem Rechtsstreit lag die Frage zugrunde, ob die fünfjährige Betriebsratstätigkeit, für die der Kläger in vollem Umfang von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt war, im Arbeitszeugnis erwähnt werden durfte. Der Kläger gehörte insgesamt zwölf Jahre dem Betrieb an, wobei er insgesamt fünf Jahre hiervon Aufgaben im Betriebsrat wahrnahm. Weil er befürchtete, dass ihm dies nachteilig angelastet werden könnte, verlangte der Kläger von der Beklagten das Verschweigen der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis. Die Beklagte verweigerte dies und stellte ein Arbeitszeugnis aus, in das sie folgenden Satz mit aufnahm: „Seit dem 26.04.2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Herr V von seiner beruflichen Tätigkeit auf Grund seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat freigestellt.“
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte wie schon das erstinstanzliche Gericht zugunsten der Beklagten (Az. 7 Sa 583/12).
Grundsätzlich sei die Betriebsratstätigkeit nur dann im Arbeitszeugnis zu erwähnen, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünsche. Dies gelte allerdings nur, sofern das Betriebsratsmitglied nicht freigestellt sei und die Tätigkeit ehrenamtlich ausübe.
Bei einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit werde jedoch ein unmittelbarer Bezug zu den arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten hergestellt, der es erlaube, die Freistellung im Arbeitszeugnis zu erwähnen. Anderenfalls werde der Leser des Arbeitszeugnisses über die wahren Umstände der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers getäuscht. Denn die Freistellung komme, so das Gericht, einem vollständigen Wechsel der Berufstätigkeit gleich. Einen Anspruch des Klägers auf Erteilung von zwei Arbeitszeugnissen – einmal mit und einmal ohne Erwähnung der Betriebsratstätigkeit – lehnt das LAG Köln konsequenterweise ebenso ab.