Der Sachverhalt
Einem italienischen Unternehmen wurde von der zuständigen Behörde die Verbreitung von Werbematerial mit irreführender Werbung untersagt, und das Unternehmen wurde wegen des Verstoßes mit einer Geldbuße von 100.000 € belegt. Das Unternehmen verteidigte sich damit, dass sich aus der EU-Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (RL 2006/114) ergebe, dass eine Zuwiderhandlung nur vorliege, wenn es sich um irreführende und zugleich unzulässige vergleichende Werbung handele. Entsprechend sei das nationale italienische Gesetz auszulegen. Das zuständige Berufungsgericht setze in der zweiten Instanz daraufhin das Verfahren aus und legte die Frage dem EuGH zur Beantwortung vor.

Die Entscheidungsgründe
Der EuGH (Rs. C-52/13, Urt. v. 13.3.2014) legt dar, dass nach der RL 2006/114 die irreführende und die unzulässige vergleichende Werbung als selbstständige wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen anzusehen sind und entsprechend im nationalen Recht zu differenzieren ist.
Im Einzelnen: Art. 1 der RL 2006/114 normiere erkennbar ein doppeltes Ziel, nämlich den Schutz zum einen vor irreführender Werbung und zum anderen vor unzulässiger vergleichender Werbung. Art. 2 der RL 2006/14 definiere zudem beide Begriffe unterschiedlich und die Art. 5, 6 der RL 2006/14 würden für die nationalen Behörden und Gerichte ein getrenntes Vorgehen gegen irreführende oder unzulässige vergleichende Werbung vorsehen. Darüber hinaus ergebe sich aus den Art. 3, 4 der RL 2006/114 eindeutig, dass für beide Zuwiderhandlungen unterschiedliche Ansätze verfolgt würden (auf der einen Seite Mindestkriterien zur Bestimmungen irreführender Werbung und auf der anderen Seite das notwendige Vorliegen kumulierter Voraussetzungen, um vergleichende Werbung unzulässig werden zu lassen). Schließlich weist der EuGH gesetzgebungstheoretisch nach, dass der Europäische Gesetzgeber niemals die Absicht hatte, den Tatbestand der irreführenden Werbung mit dem der unzulässigen vergleichenden Werbung zu koppeln.