Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 45/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 2 WF 161/13) hat klargestellt, dass ein Kind von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen kann, soweit es in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen zu decken, selbst wenn diese zum Teil nur als Darlehen gewährt werden.
Die klagende Tochter hatte einen Antrag auf BAföG-Leistungen, die regelmäßig zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen gewährt werden, absichtlich nicht gestellt, damit sie sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens verschuldet. Stattdessen verlangte die Studentin von ihrem Vater einen höheren monatlichen Unterhalt.
Die Überlegung des Gerichts:
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen zumutbar ist. Denn der Darlehensteil muss erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten - bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro - getilgt werden, wobei bei guten Leistungen sogar ein Teil des Darlehens erlassen wird. Deshalb unterstellte das Gericht für die Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives Einkommen. Dieses Einkommen und der vom Vater monatlich gezahlte Unterhalt deckt, so das Gericht, den monatlichen Mindestbedarf der Studentin. Ein höherer Unterhalt steht ihr nicht zu.

Der Erblasser hatte kurz und knapp formuliert: „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem 'Berliner Testament' erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel."
Nach einem Beschluss des OLG Hamm (Az. 15 W 98/14) enthält dieses Testament - auch nicht im Wege der Auslegung - eine hinreichende Berufung der Ehefrau als Alleinerbin.
Nach der Auffassung des Gerichts lässt sich nicht feststellen, was der Erblasser verfügen wollte. Nach dem Wortlaut seines Testaments hat der Erblasser, so das Gericht, nur einen Wunsch ausgedrückt. Was er unter einem "Berliner Testament" verstand, erschließt sich aus diesem Text nicht, nimmt das Gericht an, insbesondere - so das Gericht - kann ihm nicht entnommen werden, dass der Erblasser seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte.
Da er offensichtlich nicht wusste, dass ein "Berliner Testament" nicht als Einzeltestament errichtet, sondern nur als gemeinschaftliches Testament von Eheleuten abgeschlossen werden kann, sah sich das Gericht außer Stande festzustellen, welche Vorstellungen der Erblasser inhaltlich mit einem "Berliner Testament" verband, zumal er nicht andeutungsweise im Testament geschrieben hat, wer ihn beerben sollte, geschweige denn, ob als Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe, und was geschehen soll, wenn sich der Erbe wieder verheiratet.

Das Finanzgericht Kassel hat sich in einer Entscheidung mit dem Aktenzeichen 8 K 1658/13 mit einem mit einfacher E-Mail eingelegten Einspruch auseinandergesetzt und stellt klar, dass eine einfache Mail den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt. Begründung:
Ein Einspruch muss schriftlich eingelegt werden.
Das bedeutet, dass sich der Einspruch aus einem vom Einspruchsführer herrührenden unterschriebenen Schriftstück ergeben muss. Auch wenn elektronisch nach allgemeinem Wortverständnis gerade nicht schriftlich bedeutet, könnte nach der Ansicht des Gerichts im Sinne einer rechtsschutzgewährenden Auslegung für ein vom Einspruchsführer herrührendes Schriftstück noch als ausreichend erachten, wenn dessen über seine Computertastatur eingegebenes E-Mail-Schreiben auf dem Bildschirm der Behörde „schriftlich“ angezeigt wird und anschließend eventuell sogar ausgedruckt wird.
Es fehlt aber an der Unterschrift. Sofern das Gesetz die Schriftform angeordnet hat, ist eine E-Mail zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen, woran es im Streitfall unstreitig fehlte. Gerade durch dieses besondere elektronische Formerfordernis soll sichergestellt werden, dass die besonderen Zwecke der überkommenen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfs-Einlegung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Nur auf diese Art und Weise kann gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Außerdem wird hierdurch sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern die E-Mail mit Wissen und Willen des Berechtigten der Behörde zugeleitet worden ist.

Der Co-Autor von Karl Marx, Friedrich Engels, schrieb 1984:

„Mit dem Übergang der Produktionsmittel in Gemeineigentum hört die Einzelfamilie auf, wirtschaftliche Einheit der Gesellschaft zu sein.”

Hinweis von Ulrich Reitz, Chefredakteur, in seinem Editorial der FOCUS-Ausgabe von morgen (Ausgabe 44/2014).

Nicht immer wenn ein Schaden eintritt kann jemand anderer verantwortlich gemacht werden. Manchmal verwirklicht sich nur das allgemeine Lebensrisiko. Dies musste ein Autofahrer einsehen, dessen PKW vom Ast einer Pappel getroffen wurde. Der BGH stellte in seiner Entscheidung Az.: III ZR 352/13 klar:
Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher in solchen Fällen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei anfälligeren Baumarten - wie z. B. bei Pappeln oder bei anderen Weichhölzern - ein erhöhtes Risiko besteht.

Nach §75f des Handelsgesetzbuches dürfen Arbeitgeber zurücktreten. Diese Bestimmung gilt ebenso für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben. So entschieden hat der BGH in seinem Urteil Az.: I ZR 245/12.
Diese Regelung gilt nicht für Nebenbestimmungen der Vereinbarung, die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer Partei Rechnung trägt.
Anmerkung
§ 75f HGB bestimmt: „Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.”

Entschieden hat der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 197/13). Er hält eine Bildberichterstattung in einer Informationsbroschüre der Beklagten über ein - jährlich stattfindendes - Mieterfest für rechtmäßig. Sie zeigt repräsentativ auf insgesamt zehn Bildern Teilnehmer, sowohl in Gruppen, als auch einzeln. Die Bilder fangen Szenen des Mieterfestes ein, die ein harmonisches Zusammensein von Jung und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre zeigen. Die Bildberichterstattung vermittelt für das Gericht den Eindruck, dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen haben und zwischen ihnen gute nachbarschaftliche Beziehungen bestehen. In diesen Zusammenhang passt nach der Auffassung des Gerichts gerade das Bild der Klägerinnen, welches drei Generationen vereint. Zwar gibt es - außer dem Hinweis auf das Mieterfest und der Ankündigung der entsprechenden Veranstaltung im Folgejahr - keine begleitende Textberichterstattung, doch bereits durch die Auswahl der gezeigten Fotos wird dem Leser ein Eindruck über dessen Verlauf vermittelt. Das Mieterfest ist ein Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung. Die Informationsbroschüre der Beklagten, in der über das Fest berichtet wurde, war an ihre Mieter gerichtet, also an einen beschränkten Personenkreis, der üblicherweise an dem Fest selbst teilnahm und entsprechend der Ankündigung eingeladen war, im Folgejahr teilzunehmen. Das Recht, über solche zeitgeschichtlichen Ereignisse aus dem gesellschaftlichen Bereich zu berichten, steht grundsätzlich auch der Beklagten zu. Nach der Auffassung des Gerichts erfüllt die Bildberichterstattung der Beklagten sogar eine wichtige Funktion: Ein Mieterfest pflegt und schafft gute nachbarschaftliche Beziehungen.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 17/14) hat in einem Urteil bestätigt, dass ein Mitarbeiter wegen unhöflicher E-Mailkorrespondenz mit Kunden abgemahnt werden darf. Der klagende Arbeitnehmer konnte sich nicht mit seiner Argumentation durchsetzen, dass seine Unhöflichkeit einfach auf „genereller Fehleranfälligkeit menschlichen Verhaltens" zurückzuführen sei.
Grundsätzlich kann nach der Auffassung des Gerichts jede Pflichtverletzung abgemahnt werden. Dabei kann die Pflichtverletzung sowohl einen Leistungsmangel als auch ein sonstiges Fehlverhalten am Arbeitsplatz betreffen. Durch die Abmahnung wird das arbeitsvertragswidrige Verhalten nicht bestraft. Vielmehr wird der Arbeitnehmer auf seine vertraglichen Pflichten hingewiesen und auf seine Pflichtverletzung aufmerksam gemacht. Damit wird der Verstoß gerügt und dokumentiert. Außerdem wird der Arbeitnehmer für die Zukunft zu vertragstreuem Verhalten aufgefordert und für den Fall der Wiederholung eine Kündigung angedroht, also eine Warnung ausgesprochen.

Anmerkung
Das Gericht führt in seinem Urteil weiter aus, dass zwar ein Arbeitnehmer im Prinzip die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen kann. Voraussetzung ist aber, so das Gericht, dass die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Alle diese Voraussetzungen sind im streitgegenständlichen Fall nicht gegeben, führt das Gericht aus. Der Kläger gesteht im vorliegenden Fall sogar selbst zu, dass sein Verhalten nicht optimal war. Dieses Verhalten war nach der Ansicht des Gerichts auch arbeitsvertragswidrig. Wird das Verhalten von Außenstehenden als unfreundlich empfunden, wirkt sich das nicht nur auf das Ergebnis der eigenen Arbeit aus, sondern beeinflusst auch das Ansehen des Arbeitnehmers in der Öffentlichkeit.
Bei der Frage, ob die Abmahnung verhältnismäßig ist, stellte das Gericht insbesondere darauf ab, dass der Kläger nicht lediglich mit dem Kunden telefoniert oder direkt gesprochen, sondern sich im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz unhöflich verhalten hatte. Er musste also nicht spontan reagieren, sondern hatte sogar noch Zeit, sich eine Antwort zu überlegen und die Formulierungen zu überprüfen. Dementsprechend hat das Gericht das Verhalten des Klägers nicht als „Ausrutscher" angesehen.

Ein stadtbekannter Gauner steht wegen Betrugs vor Gericht. Selbstverständlich nimmt er sich den besten Strafverteidiger- und wird tatsächlich freigesprochen. Die Honorarrechnung ist allerdings gepfeffert. Im Antwortschreiben des Gauners an seinen Verteidiger heißt es: „ Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, mit Ihrer Honorarrechnung übertreiben Sie doch. Sie haben wohl vergessen, dass ich der Gauner bin und nicht Sie.”
Quelle: Loeffler, Juristenwitze