Nicht immer wenn ein Schaden eintritt kann jemand anderer verantwortlich gemacht werden. Manchmal verwirklicht sich nur das allgemeine Lebensrisiko. Dies musste ein Autofahrer einsehen, dessen PKW vom Ast einer Pappel getroffen wurde. Der BGH stellte in seiner Entscheidung Az.: III ZR 352/13 klar:
Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher in solchen Fällen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei anfälligeren Baumarten - wie z. B. bei Pappeln oder bei anderen Weichhölzern - ein erhöhtes Risiko besteht.