Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 2 WF 161/13) hat klargestellt, dass ein Kind von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen kann, soweit es in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen zu decken, selbst wenn diese zum Teil nur als Darlehen gewährt werden.
Die klagende Tochter hatte einen Antrag auf BAföG-Leistungen, die regelmäßig zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen gewährt werden, absichtlich nicht gestellt, damit sie sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens verschuldet. Stattdessen verlangte die Studentin von ihrem Vater einen höheren monatlichen Unterhalt.
Die Überlegung des Gerichts:
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen zumutbar ist. Denn der Darlehensteil muss erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten - bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro - getilgt werden, wobei bei guten Leistungen sogar ein Teil des Darlehens erlassen wird. Deshalb unterstellte das Gericht für die Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives Einkommen. Dieses Einkommen und der vom Vater monatlich gezahlte Unterhalt deckt, so das Gericht, den monatlichen Mindestbedarf der Studentin. Ein höherer Unterhalt steht ihr nicht zu.