Nach §75f des Handelsgesetzbuches dürfen Arbeitgeber zurücktreten. Diese Bestimmung gilt ebenso für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben. So entschieden hat der BGH in seinem Urteil Az.: I ZR 245/12.
Diese Regelung gilt nicht für Nebenbestimmungen der Vereinbarung, die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer Partei Rechnung trägt.
Anmerkung
§ 75f HGB bestimmt: „Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.”