Das Finanzgericht Kassel hat sich in einer Entscheidung mit dem Aktenzeichen 8 K 1658/13 mit einem mit einfacher E-Mail eingelegten Einspruch auseinandergesetzt und stellt klar, dass eine einfache Mail den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt. Begründung:
Ein Einspruch muss schriftlich eingelegt werden.
Das bedeutet, dass sich der Einspruch aus einem vom Einspruchsführer herrührenden unterschriebenen Schriftstück ergeben muss. Auch wenn elektronisch nach allgemeinem Wortverständnis gerade nicht schriftlich bedeutet, könnte nach der Ansicht des Gerichts im Sinne einer rechtsschutzgewährenden Auslegung für ein vom Einspruchsführer herrührendes Schriftstück noch als ausreichend erachten, wenn dessen über seine Computertastatur eingegebenes E-Mail-Schreiben auf dem Bildschirm der Behörde „schriftlich“ angezeigt wird und anschließend eventuell sogar ausgedruckt wird.
Es fehlt aber an der Unterschrift. Sofern das Gesetz die Schriftform angeordnet hat, ist eine E-Mail zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen, woran es im Streitfall unstreitig fehlte. Gerade durch dieses besondere elektronische Formerfordernis soll sichergestellt werden, dass die besonderen Zwecke der überkommenen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfs-Einlegung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Nur auf diese Art und Weise kann gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Außerdem wird hierdurch sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern die E-Mail mit Wissen und Willen des Berechtigten der Behörde zugeleitet worden ist.