Der Erblasser hatte kurz und knapp formuliert: „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem 'Berliner Testament' erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel."
Nach einem Beschluss des OLG Hamm (Az. 15 W 98/14) enthält dieses Testament - auch nicht im Wege der Auslegung - eine hinreichende Berufung der Ehefrau als Alleinerbin.
Nach der Auffassung des Gerichts lässt sich nicht feststellen, was der Erblasser verfügen wollte. Nach dem Wortlaut seines Testaments hat der Erblasser, so das Gericht, nur einen Wunsch ausgedrückt. Was er unter einem "Berliner Testament" verstand, erschließt sich aus diesem Text nicht, nimmt das Gericht an, insbesondere - so das Gericht - kann ihm nicht entnommen werden, dass der Erblasser seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte.
Da er offensichtlich nicht wusste, dass ein "Berliner Testament" nicht als Einzeltestament errichtet, sondern nur als gemeinschaftliches Testament von Eheleuten abgeschlossen werden kann, sah sich das Gericht außer Stande festzustellen, welche Vorstellungen der Erblasser inhaltlich mit einem "Berliner Testament" verband, zumal er nicht andeutungsweise im Testament geschrieben hat, wer ihn beerben sollte, geschweige denn, ob als Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe, und was geschehen soll, wenn sich der Erbe wieder verheiratet.