Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 17/14) hat in einem Urteil bestätigt, dass ein Mitarbeiter wegen unhöflicher E-Mailkorrespondenz mit Kunden abgemahnt werden darf. Der klagende Arbeitnehmer konnte sich nicht mit seiner Argumentation durchsetzen, dass seine Unhöflichkeit einfach auf „genereller Fehleranfälligkeit menschlichen Verhaltens" zurückzuführen sei.
Grundsätzlich kann nach der Auffassung des Gerichts jede Pflichtverletzung abgemahnt werden. Dabei kann die Pflichtverletzung sowohl einen Leistungsmangel als auch ein sonstiges Fehlverhalten am Arbeitsplatz betreffen. Durch die Abmahnung wird das arbeitsvertragswidrige Verhalten nicht bestraft. Vielmehr wird der Arbeitnehmer auf seine vertraglichen Pflichten hingewiesen und auf seine Pflichtverletzung aufmerksam gemacht. Damit wird der Verstoß gerügt und dokumentiert. Außerdem wird der Arbeitnehmer für die Zukunft zu vertragstreuem Verhalten aufgefordert und für den Fall der Wiederholung eine Kündigung angedroht, also eine Warnung ausgesprochen.

Anmerkung
Das Gericht führt in seinem Urteil weiter aus, dass zwar ein Arbeitnehmer im Prinzip die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen kann. Voraussetzung ist aber, so das Gericht, dass die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Alle diese Voraussetzungen sind im streitgegenständlichen Fall nicht gegeben, führt das Gericht aus. Der Kläger gesteht im vorliegenden Fall sogar selbst zu, dass sein Verhalten nicht optimal war. Dieses Verhalten war nach der Ansicht des Gerichts auch arbeitsvertragswidrig. Wird das Verhalten von Außenstehenden als unfreundlich empfunden, wirkt sich das nicht nur auf das Ergebnis der eigenen Arbeit aus, sondern beeinflusst auch das Ansehen des Arbeitnehmers in der Öffentlichkeit.
Bei der Frage, ob die Abmahnung verhältnismäßig ist, stellte das Gericht insbesondere darauf ab, dass der Kläger nicht lediglich mit dem Kunden telefoniert oder direkt gesprochen, sondern sich im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz unhöflich verhalten hatte. Er musste also nicht spontan reagieren, sondern hatte sogar noch Zeit, sich eine Antwort zu überlegen und die Formulierungen zu überprüfen. Dementsprechend hat das Gericht das Verhalten des Klägers nicht als „Ausrutscher" angesehen.