Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat sich in seiner neuen Entscheidung (Az.: AN 4 K 13.01634) mit dem Beweiswert von so genannten dashcams, also mit auf dem Armaturenbrett (engl. dash) montierten Videokameras (engl. cam) auseinandergesetzt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der permanente Einsatz einer Dashcam in einem Pkw zu dem Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt.
Der Autofahrer verlässt, so das Gericht, mit dem Aufnahmezweck den persönlichen oder familiären Bereich, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung findet. Mit den Videoaufnahmen werden insbesondere auch personenbezogene Daten erhoben, da es möglich ist, die gefilmten Personen zu identifizieren. Die nach dem Bundesdatenschutz vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Autofahrers, die Aufnahmen zu den von ihm genannten Zwecken zu fertigen, und den Interessen der Personen, die ohne ihr Wissen von der Dashcam erfasst werden, fällt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hier zu Ungunsten des Autofahrers aus. Das Gericht stellt entscheidend darauf ab, dass heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässig sind und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen.

„Wir erleben das Comeback der viel besungenen deutschen Eiche”, feiern derzeit die Förster. ... „Die Attribute, die der Eiche zugeordnet werden, beschwören seit der Reichsgründung 1871 die nationale Einheit unseres Landes. Übrigens, Eichen wurzeln tiefer und stehen stabiler in den sich häufenden Orkanstürmen. Außerdem halten sie längere Dürreperioden aus.”
Quelle: Aus der morgen erscheinenden Ausgabe des FOCUS 46/2014

Eine Entscheidung zum bekannten Fall Kachelmann

Die Klägerin ist als Moderatorin bei einem Radiosender tätig. Der Beklagte ist einer breiten Öffentlichkeit durch die Wettervorhersage in Sendungen der ARD bekannt. Die Klägerin hatte im Februar 2010 gegen den Beklagten Strafanzeige wegen schwerer Vergewaltigung erstattet. Nach 44 Verhandlungstagen ist der Beklagte rechtskräftig freigesprochen worden. Der Beklagte hatte die Klägerin sodann gegenüber den Medien als „Kriminelle“ bezeichnet. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Unterlassung dieser Äußerung.
Das Urteil:
Entschieden hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung zum Az.: 6 U 152/13). Es hat dem Beklagten untersagt, die Klägerin als „Kriminelle“ zu bezeichnen. Nach der Auffassung des Gerichts handelte es sich zwar um eine komplexe Äußerung. Einerseits hat der Beklagte eine Tatsache behauptet. Andererseits bringt der Beklagte eine stark abwertende Beurteilung der Klägerin zum Ausdruck. Das Gericht legt dar, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des mit der Bezeichnung als „Kriminelle“ einhergehenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anhand einer Abwägung der jeweiligen grundrechtlich geschützten Positionen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Im streitgegenständlichen Fall hat das Gericht den Beklagten nicht für berechtigt erachtet, die Klägerin mit der Bezeichnung als „Kriminelle“ persönlich herabzuwürdigen. Denn die Unschuldsvermutung gilt nach der Auffassung des Gerichts nicht nur zugunsten des Beklagten, sondern auch zugunsten der Klägerin. Deshalb ist gegenüber derartigen Zuspitzungen Zurückhaltung geboten.
Anmerkung:
Entscheidend kommt es stets auf den Einzelfall an, wobei die Entscheidung des Gerichts meist nicht hundertprozentig vorhergesagt werden kann. Erst am 09.09. hatten wir an dieser Stelle über das Urteil des OLG Frankfurt a.M., Az.: 6 U 75/12 berichtet, nach dem es ein Rechtsanwalt unterlassen musste einen anderen Rechtsanwalt in einem Schriftsatz als "Meisterbetrüger" zu titulieren. Dasselbe Gericht (Az.: 16 U 90/13) hatte entschieden, dass eine in einem Presseartikel verbreitete Äußerung als Meinungsäußerung zulässig ist. In den zuletzt genannten Urteilen haben die Gerichte in der Begründung nicht auf die Unschuldsvermutung abgestellt.

Insbesondere:
1. Vorstandsvorsitzender Dr. Zetsche: Automobilbranche im Wandel
2. Prof. Burda: Verleger-Impuls
3. Grundsatzrede Dr. de Maizière
4. Thiele: Freiheit und Unternehmertum
5. 25 Jahre Mauerfall: Jubiläum in Zeiten neuer Freiheitsbedrohung.

Insbesondere:
1. Grusswort Klaus Wowereit
2. Verleger-Keynote VDZ-Präsident Prof. Dr. Hubert Burda
3. Keynote Medienpolitik Olaf Scholz Erster Bürgermeister
4. Prof. Köcher: Die Unterschätzung der Medien in der modernen Gesellschaft
5. EU-Kommissar Oettinger: Europapolitik im Fokus
6. Ab 19 Uhr: Publishers' Night 2014.

„Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muss zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen.”

Quelle: „MAXIMEN UND REFLEXIONEN” von JOHANN WOLFGANG VON GOETHE (1749 - 1832), zitiert in der neuesten Ausgabe der Zeitschrift „Forschung & Lehre”.

So betitelt die neue Ausgabe - 46/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wenn es um Kinderlärm geht, fordern die Gerichte von den Nachbarn stets eine ganz besonders große Toleranz. Dies zeigt zum Beispiel die neue Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (1 ME 145/14). In dem vom OVG entschiedenen Fall bestätigt das Gericht, dass ein Betriebskindergarten mit 40 Betreuungsplätzen, auch dann nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, wenn er am Ende einer verkehrsberuhigten Sackgasse liegt. Geduldet werden muss Lärm, so heißt es noch recht zurückhaltend, solange er das Maß der gewöhnlichen Belästigung nicht übersteigt und im Wesentlichen die allgemeinen Ruhezeiten beachtet werden. Dies folgt schon, so die Gerichte, aus der im Interesse der Allgemeinheit stehenden kinderfreundlichen Umwelt, nehmen die Gerichte an. So formuliert beispielsweise das Landgericht Heidelberg (Az.: 8 S 2/96). Die üblichen Lauf- und Spielgeräusche von Kindern müssen innerhalb oder außerhalb der Wohnung akzeptiert werden. Die Benutzung eines Innenhofs als Spielplatz für Kinder einer Mietpartei gilt als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache. Beispielsweise stellte das OVG Lüneburg (9 LA 113/04) in einer aktuellen Entscheidung fest, dass auch ein großzügig bemessener Spielplatz in einem reinen Wohngebiet zulässig ist. Die mit der Nutzung des Spielplatzes unvermeidbar verbundene Geräuschentwicklung sei, so das Gericht, ortsüblich.

Der Sachverhalt
Der Redakteur einer Tageszeitung bat vor dem Hintergrund des Syrienkonflikts ab September 2013 mehrfach um die Erteilung von Auskünften zu Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts zur Ausfuhr von so genannten Dual-Use-Gütern nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2011. Der Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben unter Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen bzw. äußerte sich hierzu überhaupt nicht.
Der Redakteur beantragte daraufhin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesnachrichtendienst aufzugeben, die beantragten Auskünfte zu erteilen. Dieses Begehren lehnte das Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz (Az.: 1 BvR 23/14) konnte im Ergebnis keine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG erkennen, der einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt garantiert. Hierbei stellt das Gericht auch klar, dass es grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn dies nur im Rahmen einer summarischen Prüfung erfolgt.
Den vom Bundesverwaltungsgericht angenommen Maßstab für eine Unzumutbarkeit des Abwartens auf eine Hauptsacheentscheidung (manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche usw.) hält das BVerfG jedoch für verfassungsrechtlich bedenklich. Denn dieser Maßstab berücksichtige nicht hinreichend die Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat. Die Presse entscheide grundsätzlich selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichte und entscheide auch eigenständig darüber, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Folglich dürfen an die Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, auch wenn ein Eilrechtsschutz nur dort gewährt werden muss, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen.
Für das BVerfG erwies sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dennoch als zutreffend, weil der Redakteur nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend deutlich gemacht hatte, warum seine Anfrage, die sich immerhin auf Vorgänge der Jahre 2002 bis 2011 bezog, nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden konnte. Denn gerade bei zurückliegenden Vorgängen ist vorzutragen, warum angefragte Dokumente sofort benötigt werden und warum ohne die Dokumente die Berichterstattung in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Die bloße Bezugnahme auf ein aktuelles Ereignis, hier die Syrienkrise, reicht dafür nicht aus, so das Gericht.

Am Tag vor Allerheiligen, also am 31. Oktober, leitete Luther im Jahre 1517 die Reformation der Kirche ein. Vor allem bestritt er, dass eine Erlösung von der Sünde durch einen Ablass in Form einer Geldzahlung möglich sei.
Gesungen wird in der Kirche meist: „Nun freut euch, lieben Christen g'mein”. Kaum ein Reformationsgottesdienst endet ohne Luthers „Ein feste Burg ist unser Gott”.