Der Sachverhalt
Der Redakteur einer Tageszeitung bat vor dem Hintergrund des Syrienkonflikts ab September 2013 mehrfach um die Erteilung von Auskünften zu Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts zur Ausfuhr von so genannten Dual-Use-Gütern nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2011. Der Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben unter Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen bzw. äußerte sich hierzu überhaupt nicht.
Der Redakteur beantragte daraufhin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesnachrichtendienst aufzugeben, die beantragten Auskünfte zu erteilen. Dieses Begehren lehnte das Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz (Az.: 1 BvR 23/14) konnte im Ergebnis keine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG erkennen, der einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt garantiert. Hierbei stellt das Gericht auch klar, dass es grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn dies nur im Rahmen einer summarischen Prüfung erfolgt.
Den vom Bundesverwaltungsgericht angenommen Maßstab für eine Unzumutbarkeit des Abwartens auf eine Hauptsacheentscheidung (manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche usw.) hält das BVerfG jedoch für verfassungsrechtlich bedenklich. Denn dieser Maßstab berücksichtige nicht hinreichend die Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat. Die Presse entscheide grundsätzlich selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichte und entscheide auch eigenständig darüber, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Folglich dürfen an die Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, auch wenn ein Eilrechtsschutz nur dort gewährt werden muss, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen.
Für das BVerfG erwies sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dennoch als zutreffend, weil der Redakteur nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend deutlich gemacht hatte, warum seine Anfrage, die sich immerhin auf Vorgänge der Jahre 2002 bis 2011 bezog, nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden konnte. Denn gerade bei zurückliegenden Vorgängen ist vorzutragen, warum angefragte Dokumente sofort benötigt werden und warum ohne die Dokumente die Berichterstattung in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Die bloße Bezugnahme auf ein aktuelles Ereignis, hier die Syrienkrise, reicht dafür nicht aus, so das Gericht.