Das Verwaltungsgericht Ansbach hat sich in seiner neuen Entscheidung (Az.: AN 4 K 13.01634) mit dem Beweiswert von so genannten dashcams, also mit auf dem Armaturenbrett (engl. dash) montierten Videokameras (engl. cam) auseinandergesetzt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der permanente Einsatz einer Dashcam in einem Pkw zu dem Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt.
Der Autofahrer verlässt, so das Gericht, mit dem Aufnahmezweck den persönlichen oder familiären Bereich, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung findet. Mit den Videoaufnahmen werden insbesondere auch personenbezogene Daten erhoben, da es möglich ist, die gefilmten Personen zu identifizieren. Die nach dem Bundesdatenschutz vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Autofahrers, die Aufnahmen zu den von ihm genannten Zwecken zu fertigen, und den Interessen der Personen, die ohne ihr Wissen von der Dashcam erfasst werden, fällt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hier zu Ungunsten des Autofahrers aus. Das Gericht stellt entscheidend darauf ab, dass heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässig sind und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen.