Wenn es um Kinderlärm geht, fordern die Gerichte von den Nachbarn stets eine ganz besonders große Toleranz. Dies zeigt zum Beispiel die neue Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (1 ME 145/14). In dem vom OVG entschiedenen Fall bestätigt das Gericht, dass ein Betriebskindergarten mit 40 Betreuungsplätzen, auch dann nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, wenn er am Ende einer verkehrsberuhigten Sackgasse liegt. Geduldet werden muss Lärm, so heißt es noch recht zurückhaltend, solange er das Maß der gewöhnlichen Belästigung nicht übersteigt und im Wesentlichen die allgemeinen Ruhezeiten beachtet werden. Dies folgt schon, so die Gerichte, aus der im Interesse der Allgemeinheit stehenden kinderfreundlichen Umwelt, nehmen die Gerichte an. So formuliert beispielsweise das Landgericht Heidelberg (Az.: 8 S 2/96). Die üblichen Lauf- und Spielgeräusche von Kindern müssen innerhalb oder außerhalb der Wohnung akzeptiert werden. Die Benutzung eines Innenhofs als Spielplatz für Kinder einer Mietpartei gilt als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache. Beispielsweise stellte das OVG Lüneburg (9 LA 113/04) in einer aktuellen Entscheidung fest, dass auch ein großzügig bemessener Spielplatz in einem reinen Wohngebiet zulässig ist. Die mit der Nutzung des Spielplatzes unvermeidbar verbundene Geräuschentwicklung sei, so das Gericht, ortsüblich.