Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Helmut Markwort im „Tagebuch des Herausgebers”, FOCUS in der Ausgabe von morgen, unter der Überschrift: „Farbtupfer im sonst grauen Bundestag”:

„Weil die CSU-Staatssekretärin Dorothee Bär sich im Dirndl in den Bundestag setzte, mokierte sich die Grünen-Abgeordnete Kötting-Uhl über die Tracht. 'Rückständig', ätzte sie. Ein seltsames Urteil aus der Verbotsfraktion, deren Mitglieder früher in Latzhosen und Turnschuhen ins Plenum liefen. Wer aufs Oktoberfest geht, kann sehen, dass Besucher aus allen Ländern Bayerisch tragen.”

Anmerkungen:
Wer zum Beispiel jetzt das Oktoberfest besucht, „macht keinen Stich”, wenn er Jeans trägt. Warum sollen etwa Jeans stilvoller oder weniger rückständig sein als Trachten? Wer möchte behaupten, ein Dirndl sei kein Schmuckstück und gar rückständig. Abgeordnete, die von Berlin aus direkt zur Wiesn reisen, tragen oft Tracht. Warum um Himmels Willen soll Tracht denn 'rückständig' sein? Wer zur Zeit nach München kommt, wird viele, viele hübsche Mädchen und Frauen sehen - in Dirndln. Und viele Preußen in Ladernen. Die Trachtenfreunde haben nicht das Gefühl, dass sie sich distanzieren.-- Die BUNTE feiert morgen (Montag) ihren Wiesn-Nachmittag. Eine Wette: Selbst am Arbeitstag mit Schlussredaktion werden die Trachten vorherrschen. -- Gestern wurde in der Bayerischen Staatsoper in München Tosca aufgeführt. Die schönsten Kleidungsstücke der Besucherinnen waren - Dirndl. - Und warum wohl der FC Bayern gerne in Lederhosen auftritt? Vorsicht: Dirndl aus Plastik sind peinlich. Und: Auf der Wiesn keine hohen Schuhe. Instruktiv ist der Bericht im FOCUS 39/14 mit neun Sonderseiten.

Ein Journalist wollte die Auskunft erwirken, über wie viele Journalisten und Abgeordnete der Parlamente von Bund und Ländern das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Daten erfasst. Ferner wollte er wissen, wie häufig nachrichtendienstliche Mittel bei Journalisten eingesetzt werden und wie die beobachteten Bestrebungen grob einzuordnen seien. Das OVG Münster (5 B 226/14, siehe Pressemitteilung) wies seinen Antrag auf einstweilige Anordnung zurück. Es führte aus, dass eine stattgebende Entscheidung das Vorwegnahmeverbot der Hauptsache verletzt hätte. Das Ergebnis der Hauptsache darf nach der Rechtsprechung nur vorweggenommen werden, wenn dem Antragsteller bei einer Ablehnung irreparable Nachteile drohen würden und der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit habe man vorliegend nicht feststellen können. Es müsse nämlich rechtlich beurteilt werden, ob das BfV nur auf dem Niveau eines verfassungsrechtlich garantierten Minimalstandards Auskunft zu geben habe. Auch sei noch fraglich, ob der Gesetzgeber das BfV von der Pflicht zur Auskunftserteilung an die Presse ganz ausnehmen könne. Derart schwierige Rechtsfragen ließen sich im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit der erforderlichen Gewissheit klären. Dem Antragsteller sei zuzumuten, mit seiner Berichterstattung bis zur Klärung der Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren zu warten.
Anmerkung:
Eine Entscheidung des LG Köln (28 O 347/13), über die wir am 11.08.2014 berichtet haben, behandelt den Parallelfall im Zivilprozessrecht. Die Vorschriften zur verwaltungsprozessualen einstweilige Anordnung sind eng verknüpft mit denen zur zivilprozessualen einstweiligen Verfügung und verweisen auf verschiedene Normen der Zivilprozessordnung.

„Sagt Egon zu seinem Freund: 'Meine Tante glaubt so fest an ihre Wiedergeburt, dass sie weder ihre Kinder noch mich ihren Liebling als Erben eingesetzt hat, sondern sich selbst in ihrem Testament alles selbst vermacht hat.' ” Quelle: Zeitschrift GLÜCKS-REVUE

So betitelt die neue Ausgabe - 40/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Sachverhalt
Der gesundheitlich nicht eingeschränkte, arbeitsfähige Antragsgegner mittleren Alters wurde von seiner minderjährigen Tochter (der späteren Antragstellerin) auf Zahlung von Kindesunterhalt ab März 2012 in Anspruch genommen. Der Antragsgegner lebte mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind in einer Bedarfsgemeinschaft, deren gesamter Bedarf durch das örtliche JobCenter gedeckt wurde. Konkrete Bemühungen um den Erhalt einer abhängigen Beschäftigung trug der Antragsgegner nicht vor.
Das zuständige Amtsgericht sah den Antragsgegner gleichwohl zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet an. Es rechnete dem Antragsgegner dabei ein fiktives erzielbares Einkommen auf der Grundlage einer möglichen Beschäftigung als Helfer im Bauhauptgewerbe zu. Gegen den diesbezüglichen Beschluss des Amtsgerichts legte der Antragsgegner Beschwerde zum OLG Celle ein. Die Beschwerde blieb jedoch erfolglos.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG Celle (Az. 10 UF 180/14) hält die Entscheidung des Amtsgerichts auf der Grundlage von Az. XII ZB 185/12) ebenfalls für die Berechnung fiktiven Einkommens unter Verweis auf § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt, dass hierfür ein strenger Maßstab zu gelten habe. Nach dem BGH darf in diesem Zusammenhang von den Gerichten die Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit nicht alleine mit einem Verweis auf die bisherige Erwerbsvita oder mangelnde Sprachkenntnisse ausgeschlossen werden. Nur wenn der Unterhaltsverpflichtete hinreichend erfolglose Bemühungen um eine Vollzeitbeschäftigung nachweist, ist der Beweis für ihn nicht bestehender Erwerbsmöglichkeiten geführt.

Nach der neuen Entscheidung des EuGH (Rs. C-487/12) darf die Fluggesellschaft vom Fluggast eine zusätzliche Gebühr verlangen, wenn er Koffer aufgibt.
Bei dem Extraentgelt für aufgegebene Gepäckstücke handelt es sich nach der Ansicht des Gerichts um erlaubte, fakultative Zusatzkosten, die gemäß Art. 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 zur Durchführung von Luftverkehrsdiensten erhoben werden können.
Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass sich die Geschäftsmodelle von Flugdiensten mit der zunehmenden Verbreitung der Luftverkehrsnutzung geändert haben.
Insbesondere fallen die Kosten der Gepäckbeförderung relativ stärker ins Gewicht als früher. Die Beförderung von Fluggepäck sah das Gericht gerade nicht als obligatorisch oder unerlässlich für die Beförderung von Fluggästen an, weshalb der Preis für das Gepäck der freien Preisfestsetzung unterliegt. Das Gericht glaubt, dass es mit der Zulassung der zusätzlichen Gepäckgebühr verbraucherfreundlich entschieden hat und bringt dies in den Urteilsgründen deutlich zum Ausdruck: „Zudem sei nicht auszuschließen, so das Gericht, dass einige Fluggäste es vorziehen würden, ohne aufgegebenes Gepäck zu reisen, wenn dies den Preis ihres Flugtickets zusätzlich verringere.“
Erfreulich: Für Handgepäck gilt auch nach dieser Entscheidung weiterhin, dass für dessen Beförderung keine Zusatzgebühren erhoben werden dürfen. Denn Handgepäck in vernünftigen Abmessungen verursacht keine weiteren Zusatzkosten für die Fluggesellschaften.

„Ein Arzt, ein Architekt und ein Anwalt streiten in ihrem Rotary-Club darüber, welcher ihrer Berufe der älteste ist. Der Arzt ist felsenfest davon überzeugt, dass er den ältesten Beruf hat: 'Gott schuf Eva, indem er eine Rippe von Adam nahm. Also war Gott selbst Chirurg- und die Ärzte haben den ältesten und damit ehrwürdigsten Beruf der Welt.'
Der Architekt hält vehement dagegen: 'Gott selbst schuf die Welt, davor war nur das Chaos. Gott selbst war also der erste Architekt - lange bevor Eva aus der Rippe Adams erschaffen wurde! Architekt ist der älteste Beruf der Welt!'
Der Anwalt grinst nur, zieht genüsslich an seiner Zigarre und entgegnet: 'Das alles ist ja richtig, meine Herren. Aber was glauben Sie wohl, wer das CHAOS erschaffen hat?' ”
Quelle: Juristenwitze, gesammelt von Prof. Loeffler

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrte in dem vom Landgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall (Az.: 2/13 S 24/13) von dem Beklagten, einem Wohnungseigentümer, die Beseitigung einer Videokameraattrappe auf seinem Balkon.
Das Gericht gab dem Beklagten Recht. Zwar stellt die Installation der Kamera an der Balkonunterseite eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer - über das in § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz, WEG, bestimmte Maß hinaus - liegt im entschiedenen Fall nach der Ansicht des Gerichts nicht vor. Alleine die Befürchtung von Wohnungseigentümern, bei einer Annäherung an den Balkon gefilmt zu werden, beeinträchtigt diese nicht. Denn mangels funktionierender Kamera besteht eine tatsächliche Möglichkeit der Überwachung nicht. Mangels Aufnahmemöglichkeit ist eine konkrete und objektive Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen.

In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall (Az.:331 C 16026/13) stritten die Parteien um Schadenersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalles. Am Unfalltag fuhren beide Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr. Unstreitig bremste das vorausfahrende Fahrzeug wegen eines Eichhörnchens bis zum Stillstand ab. Das Gericht hat hier einen Haftungsanteil in Höhe von 25"% berücksichtigt (Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs). In seiner Entscheidung stellt das Gericht maßgeblich darauf ab, dass nicht aus einem verkehrsimmanenten Grund abgebremst wurde, sondern „(nur)” wegen eines Kleintiers. Ohne die Vollbremsung wäre es unzweifelhaft nicht zu dem Unfall gekommen, so das Gericht, auch wenn dies zu Lasten des Eichhörnchens gegangen wäre. Daher tritt nach der Ansicht des Gerichts die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht zurück, auch wenn natürlich die auffahrende überwiegende Haftung vorliegend die Beklagte trifft.

So betitelt die neue Ausgabe - 39/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.