Der Sachverhalt
Der gesundheitlich nicht eingeschränkte, arbeitsfähige Antragsgegner mittleren Alters wurde von seiner minderjährigen Tochter (der späteren Antragstellerin) auf Zahlung von Kindesunterhalt ab März 2012 in Anspruch genommen. Der Antragsgegner lebte mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind in einer Bedarfsgemeinschaft, deren gesamter Bedarf durch das örtliche JobCenter gedeckt wurde. Konkrete Bemühungen um den Erhalt einer abhängigen Beschäftigung trug der Antragsgegner nicht vor.
Das zuständige Amtsgericht sah den Antragsgegner gleichwohl zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet an. Es rechnete dem Antragsgegner dabei ein fiktives erzielbares Einkommen auf der Grundlage einer möglichen Beschäftigung als Helfer im Bauhauptgewerbe zu. Gegen den diesbezüglichen Beschluss des Amtsgerichts legte der Antragsgegner Beschwerde zum OLG Celle ein. Die Beschwerde blieb jedoch erfolglos.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG Celle (Az. 10 UF 180/14) hält die Entscheidung des Amtsgerichts auf der Grundlage von Az. XII ZB 185/12) ebenfalls für die Berechnung fiktiven Einkommens unter Verweis auf § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt, dass hierfür ein strenger Maßstab zu gelten habe. Nach dem BGH darf in diesem Zusammenhang von den Gerichten die Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit nicht alleine mit einem Verweis auf die bisherige Erwerbsvita oder mangelnde Sprachkenntnisse ausgeschlossen werden. Nur wenn der Unterhaltsverpflichtete hinreichend erfolglose Bemühungen um eine Vollzeitbeschäftigung nachweist, ist der Beweis für ihn nicht bestehender Erwerbsmöglichkeiten geführt.