Ein Journalist wollte die Auskunft erwirken, über wie viele Journalisten und Abgeordnete der Parlamente von Bund und Ländern das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Daten erfasst. Ferner wollte er wissen, wie häufig nachrichtendienstliche Mittel bei Journalisten eingesetzt werden und wie die beobachteten Bestrebungen grob einzuordnen seien. Das OVG Münster (5 B 226/14, siehe Pressemitteilung) wies seinen Antrag auf einstweilige Anordnung zurück. Es führte aus, dass eine stattgebende Entscheidung das Vorwegnahmeverbot der Hauptsache verletzt hätte. Das Ergebnis der Hauptsache darf nach der Rechtsprechung nur vorweggenommen werden, wenn dem Antragsteller bei einer Ablehnung irreparable Nachteile drohen würden und der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit habe man vorliegend nicht feststellen können. Es müsse nämlich rechtlich beurteilt werden, ob das BfV nur auf dem Niveau eines verfassungsrechtlich garantierten Minimalstandards Auskunft zu geben habe. Auch sei noch fraglich, ob der Gesetzgeber das BfV von der Pflicht zur Auskunftserteilung an die Presse ganz ausnehmen könne. Derart schwierige Rechtsfragen ließen sich im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit der erforderlichen Gewissheit klären. Dem Antragsteller sei zuzumuten, mit seiner Berichterstattung bis zur Klärung der Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren zu warten.
Anmerkung:
Eine Entscheidung des LG Köln (28 O 347/13), über die wir am 11.08.2014 berichtet haben, behandelt den Parallelfall im Zivilprozessrecht. Die Vorschriften zur verwaltungsprozessualen einstweilige Anordnung sind eng verknüpft mit denen zur zivilprozessualen einstweiligen Verfügung und verweisen auf verschiedene Normen der Zivilprozessordnung.