In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall (Az.:331 C 16026/13) stritten die Parteien um Schadenersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalles. Am Unfalltag fuhren beide Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr. Unstreitig bremste das vorausfahrende Fahrzeug wegen eines Eichhörnchens bis zum Stillstand ab. Das Gericht hat hier einen Haftungsanteil in Höhe von 25"% berücksichtigt (Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs). In seiner Entscheidung stellt das Gericht maßgeblich darauf ab, dass nicht aus einem verkehrsimmanenten Grund abgebremst wurde, sondern „(nur)” wegen eines Kleintiers. Ohne die Vollbremsung wäre es unzweifelhaft nicht zu dem Unfall gekommen, so das Gericht, auch wenn dies zu Lasten des Eichhörnchens gegangen wäre. Daher tritt nach der Ansicht des Gerichts die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht zurück, auch wenn natürlich die auffahrende überwiegende Haftung vorliegend die Beklagte trifft.