Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrte in dem vom Landgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall (Az.: 2/13 S 24/13) von dem Beklagten, einem Wohnungseigentümer, die Beseitigung einer Videokameraattrappe auf seinem Balkon.
Das Gericht gab dem Beklagten Recht. Zwar stellt die Installation der Kamera an der Balkonunterseite eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer - über das in § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz, WEG, bestimmte Maß hinaus - liegt im entschiedenen Fall nach der Ansicht des Gerichts nicht vor. Alleine die Befürchtung von Wohnungseigentümern, bei einer Annäherung an den Balkon gefilmt zu werden, beeinträchtigt diese nicht. Denn mangels funktionierender Kamera besteht eine tatsächliche Möglichkeit der Überwachung nicht. Mangels Aufnahmemöglichkeit ist eine konkrete und objektive Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen.