Nach der neuen Entscheidung des EuGH (Rs. C-487/12) darf die Fluggesellschaft vom Fluggast eine zusätzliche Gebühr verlangen, wenn er Koffer aufgibt.
Bei dem Extraentgelt für aufgegebene Gepäckstücke handelt es sich nach der Ansicht des Gerichts um erlaubte, fakultative Zusatzkosten, die gemäß Art. 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 zur Durchführung von Luftverkehrsdiensten erhoben werden können.
Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass sich die Geschäftsmodelle von Flugdiensten mit der zunehmenden Verbreitung der Luftverkehrsnutzung geändert haben.
Insbesondere fallen die Kosten der Gepäckbeförderung relativ stärker ins Gewicht als früher. Die Beförderung von Fluggepäck sah das Gericht gerade nicht als obligatorisch oder unerlässlich für die Beförderung von Fluggästen an, weshalb der Preis für das Gepäck der freien Preisfestsetzung unterliegt. Das Gericht glaubt, dass es mit der Zulassung der zusätzlichen Gepäckgebühr verbraucherfreundlich entschieden hat und bringt dies in den Urteilsgründen deutlich zum Ausdruck: „Zudem sei nicht auszuschließen, so das Gericht, dass einige Fluggäste es vorziehen würden, ohne aufgegebenes Gepäck zu reisen, wenn dies den Preis ihres Flugtickets zusätzlich verringere.“
Erfreulich: Für Handgepäck gilt auch nach dieser Entscheidung weiterhin, dass für dessen Beförderung keine Zusatzgebühren erhoben werden dürfen. Denn Handgepäck in vernünftigen Abmessungen verursacht keine weiteren Zusatzkosten für die Fluggesellschaften.