Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Franz Beckenbauer:„Der Sieger des Endspiels wird Weltmeister.”
Quelle: zitiert in der Zeitschrift „neue Woche”, neueste Ausgabe (28/2014)

Nach einer Studie unserer Mandantin IfD Allensbach haben 24 Prozent der 16- bis 29-Jährigen in Deutschland ein Tattoo bzw. eine Tätowierung, 46 Prozent der jungen Generation gefallen Tätowierungen. In der Gesamtbevölkerung trägt jeder Achte ein Tattoo, nur 21 Prozent finden Gefallen an dieser Art des Körperschmucks (siehe Schaubild) .

Der BGH entschied in einem neuen Fall Az.: VII ZR 241/13: Der Werkvertrag ist nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig. Der Verstoß gegen das SchwarzArbG liege im entschiedenen Fall darin, dass der Werkunternehmer keine Rechnung stellen und keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte.
Ein Anspruch aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, nach denen eine rechtsgrundlos erlangte Bereicherung herauszugeben ist, scheitert - so der BGH - ebenfalls daran, dass ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorliegt, vgl. § 817 BGB.
Denn auch bereits dann, wenn die Leistung erbracht werde, nicht erst bei der Rückabwicklung, werde gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen: „Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll nicht allein der Steuerhinterziehung begegnet und damit ein fiskalischer Zweck verfolgt werden; mit der gesetzlichen Regelung soll vielmehr auch die mit der Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert oder zumindest eingeschränkt werden. Sie dient damit auch dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer.“ Es solle folglich, so der BGH, ein neues Unrechtsbewusstsein gegenüber der Schwarzarbeit geschaffen und deren gesellschaftliche Akzeptanz gesenkt werden. Mit diesen Zielen vertrage es sich nicht, dem Werkunternehmer, der Schwarzarbeit durchführt und damit begünstigt, einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns zuzubilligen.
Der BGH geht noch weiter:
Die gesetzlichen Regelungen gelten ebenso für für den Besteller, so dass konsequenterweise dem Besteller keine Mängel- oder Mangelfolgeansprüche zustehen.

Ein Anwalt, der auf seinem Briefkopf in hervorgehobener Weise ein Logo in Kombination mit der Angabe „Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater“ führt, suggeriert, dass es sich um eine Sozietät, und nicht lediglich um eine Bürogemeinschaft, der genannten Berufsgruppen handle. Er handelt damit irreführend nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit der Folge, dass er diese Gestaltung seines Briefkopfes zu unterlassen hat.
Der BGH führt dazu in seinem Urteil (Az. I ZR 147/12) aus: „Unabhängig davon hat der Verkehr allerdings die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. […] Bei einer Kooperation werden Mandate nicht gemeinschaftlich, sondern von jedem im Rahmen der Kooperation tätigen Berufsträger gesondert angenommen, so dass allein dieser dem Mandanten für die fehlerhafte Bearbeitung der übertragenen Rechtsangelegenheit haftet. […] Die mit der Kurzbezeichnung beworbene Kooperation bietet ihm daher nicht im Wesentlichen die gleichen Vorteile wie die Mandatierung einer einheitlichen Sozietät.“

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stellt mit einem neuen Urteil klar: Eine Werbeaktion eines Möbelhauses „Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet“ ist kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Pressemitteilung Nr. 47/2014) Die Verkaufspreise würden zudem während des Zeitraums der Werbeaktion nicht erhöht, so dass von den Kunden auch kein „verdecktes“ Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt werde.
Anders ist der Fall einer quizbasierten Hausverlosung nach Auffassung des VG München zu beurteilen. Hier stellt das gezahlte Entgelt für die Teilnahme am Quiz, die wiederum Voraussetzung für die Gewinnchance bei der Hausverlosung ist, ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance im Sinne des wir berichteten bereits).

Das Problem stellt sich international, so etwa im schweizerischen wie im deutschen Recht. Wir schildern den Fall etwas ausführlicher, weil das Schweizerische Bundesgericht entschieden hat und Rechtsprechung zu den Themen des Urteils seltener ist.
Im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung um Managergehälter in der Schweiz veröffentlichte eine politische Gruppierung ein Plakat, auf dem mittels Fotomontage drei bekannte schweizerische CEOs mit nacktem Körper gezeigt wurden, wobei deren Köpfe auf fremde, nackte Körper gesetzt wurden. Betitelt wurde das Plakat „Abzocker, zieht Euch warm an!“. Einer der Abgebildeten hatte sich verschiedentlich zur Thematik der Spitzenlöhne von CEOs geäußert, über seine Lohnbezüge wurde regelmäßig berichtet und er wird als Symbol „einer sich schamlos bereichernden Managerklasse“ angesehen. Ein Abgebilderter machte Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend, da ihm diese - von ihm als solche nicht anerkannte - „Satire“ zu weit ging (Az.:5A_553/2012), dass die Veröffentlichung zulässig sei. Es führte aus:

  • Ein Teilgehalt des Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild; grundsätzlich darf niemand ohne seine Zustimmung abgebildet werden.
  • Zu den geschützten Aspekten der Persönlichkeit gehören sodann auch das berufliche Ansehen und die soziale Geltung einer Person.
  • Eine Persönlichkeitsverletzung ist nicht widerrechtlich, wenn ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. …Satire ist eine Form der Berichterstattung und dient in einem weiteren Sinn der Information des Publikums, weshalb an ihr ein öffentliches Interesse besteht und sie einen Rechtfertigungsgrund darstellen kann. Weil Satire definitionsgemäß überzeichnet oder verfremdet, kann sie nur unter erschwerten Umständen angefochten werden, wenn nämlich die ihrem Wesen eigenen Grenzen in unerträglichem Maß überschritten sind.
  • [Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, oder nicht,] ist zu berücksichtigen, dass die Abwägung zwischen dem Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person und den Rechtfertigungsgründen, welche vorliegend in der freien Äußerung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsbildung und im Interesse des Publikums an Information liegen, ein Ermessensentscheid ist.
  • [Das Bundesgericht stellte klar, dass Diskussionen über den Aussagegehalt der Überschrift in Verbindung mit der Nacktheit] wenig zielführend [sind], weil die Beschwerdegegner die Herren der verbreiteten Botschaft und weder guter Geschmack noch treffender Humor Voraussetzung für Satire sind.
  • [Sodann äußerte das Bundesgericht zur Frage, die Darstellung der Nacktheit sei unnötig], dass Satire letztlich immer durch sachliche Argumentation ersetzt werden kann und sie insofern nie zur Transportierung einer bestimmten Botschaft nötig ist [was dazu führe, dass die Frage nach der Notwendigkeit von Satire irrelevant sei]. …. Nicht zu verwechseln ist dies [wenn mangels einer solchen Botschaft gar keine Satire vorliegt] mit dem verbotenen Fall, dass die Darstellung oder Aussage einzig dem Verlachen, Verspotten und Verhöhnen einer Person dient…
  • [Ferner] fällt zunächst ins Gewicht, dass es um einen Abstimmungskampf und somit um politisch motivierte Äußerungen geht; weil der Meinungsäußerungsfreiheit im demokratischen Rechtsstaat besondere Bedeutung zukommt, werden Ehrverletzungen in der politischen Auseinandersetzung nach einem etwas milderen Maßstab beurteilt.
  • [Aufgrund der persönlichen Umstände, der Gehälter des Klägers, und aufgrund der heftig geführten politischen Debatte zum Thema, sei] der Spielraum ausgereizt, […] aber die Grenze des in der politischen Auseinandersetzung Zulässigen noch nicht überschritten.

So betitelt die neue Ausgabe - 29/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1128/13) hat neuerdings klargestellt, dass berufsgerichtliche Entscheidungen, mit denen besonders schwerwiegende berufsrechtliche Verfehlungen sanktioniert werden, auf entsprechender gesetzlicher Grundlage kraft richterlicher Anordnung auch nichtanonymisiert im Ärzteblatt veröffentlicht werden dürfen.
Der Fall:
Die Ärztekammer hatte einem Arzt vorgehalten, er habe gegenüber Privatpatienten Rechnungen erstellt, die nicht in Einklang mit der Gebührenordnung für Ärzte stünden. Insbesondere habe er Sitzungen an Tagen abgerechnet, an denen die Patienten nicht in der Praxis waren. Das Berufsgericht für Heilberufe erkannte auf die Entziehung des passiven Berufswahlrechts sowie auf eine Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro. Es ordnete zudem an, dass die Ärztekammer nach § 60 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW) berechtigt sei, das Urteil nach Rechtskraft im Ärzteblatt der zuständigen Ärztekammer zu veröffentlichen.
Das Urteil:
Laut Bundesverfassungsgericht enthält § 60 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW) eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Urteilsveröffentlichung.
Eine Ermächtigung zur Veröffentlichung eines nicht anonymisierten berufsgerichtlichen Urteils ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn es sich um vereinzelte, herausgehobene Fälle handelt. Zudem ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt, sofern die Veröffentlichung nur in einem berufsrechtlichen Medium und einmalig erfolgt. Eine solche Maßnahme findet laut Verfassungsgericht ihre Rechtfertigung in einem berechtigten Interesse an einer Information der Allgemeinheit, insbesondere der Gemeinschaft der Versicherten, wie auch der Kammerangehörigen, die sodann ihr Verhalten nach Kenntnis einer solchen Verfehlung steuern können. Neben dieser im Grundsatz generalpräventiven Wirkung dient die Veröffentlichung auch der weiteren Sanktionierung eines beträchtlichen individuellen Fehlverhaltens, das auch die Gefahr einer höheren Kostenlast für die Gemeinschaft der Versicherten in sich trägt.
Die angegriffenen Entscheidungen stehen mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, GG) in Einklang.

Sarah Reuther, Masterstudentin; zitiert nach Campus & Karriere, Deutschlandradio vom 20. Juni 2014, wiedergegeben in der Zeitschrift Forschung & Lehre 7/14:
„Das Diplom war viel angesehener als das Ganze hier. Und man kann sich auch alles im Ausland anerkennen lassen. Also ich finde das nicht gut. Ich hätte lieber einen Diplom-Abschluss.”

„Man sollte wissen, dass 'Gymnasium' für viele Bildungsreformer ein Hasswort ist. Warum? Ganz einfach. Gymnasium, das heißt: umfassende Bildung. Und je umfassender ein Mensch gebildet ist, desto skeptischer steht er in der Regel Bildungsreformen gegenüber. Wenn Bildungsreformer sich zur 'Zukunft des Gymnasiums' äußern, dann ist das so, als ob Nordkorea einen Aufruf zur 'Zukunft der Meinungsfreiheit' veröffentlicht.
Quelle: Harald Martenstein, zitiert nach Der Tagesspiegel vom 15. Juni 2014, wiedergegeben in Forschung & Lehre Ausgabe 7/14.