Das Problem stellt sich international, so etwa im schweizerischen wie im deutschen Recht. Wir schildern den Fall etwas ausführlicher, weil das Schweizerische Bundesgericht entschieden hat und Rechtsprechung zu den Themen des Urteils seltener ist.
Im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung um Managergehälter in der Schweiz veröffentlichte eine politische Gruppierung ein Plakat, auf dem mittels Fotomontage drei bekannte schweizerische CEOs mit nacktem Körper gezeigt wurden, wobei deren Köpfe auf fremde, nackte Körper gesetzt wurden. Betitelt wurde das Plakat „Abzocker, zieht Euch warm an!“. Einer der Abgebildeten hatte sich verschiedentlich zur Thematik der Spitzenlöhne von CEOs geäußert, über seine Lohnbezüge wurde regelmäßig berichtet und er wird als Symbol „einer sich schamlos bereichernden Managerklasse“ angesehen. Ein Abgebilderter machte Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend, da ihm diese - von ihm als solche nicht anerkannte - „Satire“ zu weit ging (Az.:5A_553/2012), dass die Veröffentlichung zulässig sei. Es führte aus:

  • Ein Teilgehalt des Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild; grundsätzlich darf niemand ohne seine Zustimmung abgebildet werden.
  • Zu den geschützten Aspekten der Persönlichkeit gehören sodann auch das berufliche Ansehen und die soziale Geltung einer Person.
  • Eine Persönlichkeitsverletzung ist nicht widerrechtlich, wenn ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. …Satire ist eine Form der Berichterstattung und dient in einem weiteren Sinn der Information des Publikums, weshalb an ihr ein öffentliches Interesse besteht und sie einen Rechtfertigungsgrund darstellen kann. Weil Satire definitionsgemäß überzeichnet oder verfremdet, kann sie nur unter erschwerten Umständen angefochten werden, wenn nämlich die ihrem Wesen eigenen Grenzen in unerträglichem Maß überschritten sind.
  • [Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, oder nicht,] ist zu berücksichtigen, dass die Abwägung zwischen dem Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person und den Rechtfertigungsgründen, welche vorliegend in der freien Äußerung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsbildung und im Interesse des Publikums an Information liegen, ein Ermessensentscheid ist.
  • [Das Bundesgericht stellte klar, dass Diskussionen über den Aussagegehalt der Überschrift in Verbindung mit der Nacktheit] wenig zielführend [sind], weil die Beschwerdegegner die Herren der verbreiteten Botschaft und weder guter Geschmack noch treffender Humor Voraussetzung für Satire sind.
  • [Sodann äußerte das Bundesgericht zur Frage, die Darstellung der Nacktheit sei unnötig], dass Satire letztlich immer durch sachliche Argumentation ersetzt werden kann und sie insofern nie zur Transportierung einer bestimmten Botschaft nötig ist [was dazu führe, dass die Frage nach der Notwendigkeit von Satire irrelevant sei]. …. Nicht zu verwechseln ist dies [wenn mangels einer solchen Botschaft gar keine Satire vorliegt] mit dem verbotenen Fall, dass die Darstellung oder Aussage einzig dem Verlachen, Verspotten und Verhöhnen einer Person dient…
  • [Ferner] fällt zunächst ins Gewicht, dass es um einen Abstimmungskampf und somit um politisch motivierte Äußerungen geht; weil der Meinungsäußerungsfreiheit im demokratischen Rechtsstaat besondere Bedeutung zukommt, werden Ehrverletzungen in der politischen Auseinandersetzung nach einem etwas milderen Maßstab beurteilt.
  • [Aufgrund der persönlichen Umstände, der Gehälter des Klägers, und aufgrund der heftig geführten politischen Debatte zum Thema, sei] der Spielraum ausgereizt, […] aber die Grenze des in der politischen Auseinandersetzung Zulässigen noch nicht überschritten.