Ein Anwalt, der auf seinem Briefkopf in hervorgehobener Weise ein Logo in Kombination mit der Angabe „Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater“ führt, suggeriert, dass es sich um eine Sozietät, und nicht lediglich um eine Bürogemeinschaft, der genannten Berufsgruppen handle. Er handelt damit irreführend nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit der Folge, dass er diese Gestaltung seines Briefkopfes zu unterlassen hat.
Der BGH führt dazu in seinem Urteil (Az. I ZR 147/12) aus: „Unabhängig davon hat der Verkehr allerdings die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. […] Bei einer Kooperation werden Mandate nicht gemeinschaftlich, sondern von jedem im Rahmen der Kooperation tätigen Berufsträger gesondert angenommen, so dass allein dieser dem Mandanten für die fehlerhafte Bearbeitung der übertragenen Rechtsangelegenheit haftet. […] Die mit der Kurzbezeichnung beworbene Kooperation bietet ihm daher nicht im Wesentlichen die gleichen Vorteile wie die Mandatierung einer einheitlichen Sozietät.“