Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stellt mit einem neuen Urteil klar: Eine Werbeaktion eines Möbelhauses „Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet“ ist kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Pressemitteilung Nr. 47/2014) Die Verkaufspreise würden zudem während des Zeitraums der Werbeaktion nicht erhöht, so dass von den Kunden auch kein „verdecktes“ Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt werde.
Anders ist der Fall einer quizbasierten Hausverlosung nach Auffassung des VG München zu beurteilen. Hier stellt das gezahlte Entgelt für die Teilnahme am Quiz, die wiederum Voraussetzung für die Gewinnchance bei der Hausverlosung ist, ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance im Sinne des wir berichteten bereits).