Das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1128/13) hat neuerdings klargestellt, dass berufsgerichtliche Entscheidungen, mit denen besonders schwerwiegende berufsrechtliche Verfehlungen sanktioniert werden, auf entsprechender gesetzlicher Grundlage kraft richterlicher Anordnung auch nichtanonymisiert im Ärzteblatt veröffentlicht werden dürfen.
Der Fall:
Die Ärztekammer hatte einem Arzt vorgehalten, er habe gegenüber Privatpatienten Rechnungen erstellt, die nicht in Einklang mit der Gebührenordnung für Ärzte stünden. Insbesondere habe er Sitzungen an Tagen abgerechnet, an denen die Patienten nicht in der Praxis waren. Das Berufsgericht für Heilberufe erkannte auf die Entziehung des passiven Berufswahlrechts sowie auf eine Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro. Es ordnete zudem an, dass die Ärztekammer nach § 60 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW) berechtigt sei, das Urteil nach Rechtskraft im Ärzteblatt der zuständigen Ärztekammer zu veröffentlichen.
Das Urteil:
Laut Bundesverfassungsgericht enthält § 60 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW) eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Urteilsveröffentlichung.
Eine Ermächtigung zur Veröffentlichung eines nicht anonymisierten berufsgerichtlichen Urteils ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn es sich um vereinzelte, herausgehobene Fälle handelt. Zudem ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt, sofern die Veröffentlichung nur in einem berufsrechtlichen Medium und einmalig erfolgt. Eine solche Maßnahme findet laut Verfassungsgericht ihre Rechtfertigung in einem berechtigten Interesse an einer Information der Allgemeinheit, insbesondere der Gemeinschaft der Versicherten, wie auch der Kammerangehörigen, die sodann ihr Verhalten nach Kenntnis einer solchen Verfehlung steuern können. Neben dieser im Grundsatz generalpräventiven Wirkung dient die Veröffentlichung auch der weiteren Sanktionierung eines beträchtlichen individuellen Fehlverhaltens, das auch die Gefahr einer höheren Kostenlast für die Gemeinschaft der Versicherten in sich trägt.
Die angegriffenen Entscheidungen stehen mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, GG) in Einklang.