Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Im Auftrag der STIFTERVEREINIGUNG DER PRESSE e.V. hat unsere Mandantin, das Institut für Demoskopie Allensbach, im März und April 2014 insgesamt 432 Zeitungsjournalisten, überwiegend in Leitungsfunktionen (Chefredaktion, Redaktions- und Ressortleitung), der Ressorts Politik, Wirtschaft und Lokales von mehr als 230 Zeitungen befragt. Die ganz überwiegende Mehrheit zieht grundsätzlich eine positive Bilanz der Pressefreiheit in Deutschland. 93 Prozent sind der Meinung, dass die Pressefreiheit in Deutschland gut oder sogar sehr gut verwirklicht ist.
Allerdings haben 60 Prozent der Zeitungsjournalisten bereits persönlich Behinderungen und Beeinflussungen ihrer Arbeit erlebt, die sie als Eingriff in die Pressefreiheit empfunden haben. Aus Sicht der Journalisten versuchen vor allem Unternehmen, die Berichterstattung auf inakzeptable Weise zu beeinflussen, mit deutlichem Abstand gefolgt von Verbänden und Politikern (siehe Schaubild).

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung, siehe Pressemitteilung zum Urteil Az.: VIII ZR 94/13, ausgeführt, unter welchen Umständen ein Sachmangel "unerheblich" im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB ist, so dass der Käufer vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann.
Der Fall:
Der Kläger begehrte vom beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs. Die Einparkhilfe piepste ständig falsch und optische Hinweise fehlten gänzlich. Der Kaufpreis des Wagens betrug € 29.953. Die Reparatur der Einparkhilfe würde laut Sachverständigengutachten € 1.958,85 kosten. Das sind 6,5 % vom Kaufpreis.
Das Urteil:
Bei einem behebbaren Sachmangel ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der den Rücktritt (nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte) ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren.

So wird die neue Ausgabe - 24/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche betiteln. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Amtsgericht München stellte mit seiner neuen Entscheidung (Az.: 343 C 4445/13) klar, dass es grundsätzlich von einer Interessenabwägung abhängt, ob ein privat aufgenommenes Video in einem Zivilprozess zu Beweiszwecken verwendet werden darf. Die Verwertung des Videomaterials kann laut Gericht insbesondere dann zulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein bestimmter Zweck verfolgt wurde und das Video später der Beweissicherung dient.
Geraten nämlich die Personen, die vom Video aufgenommen wurden, rein zufällig ins Bild, handelt es sich um so etwas, wie wenn man Urlaubsfotos schießt oder Urlaubsfilme macht und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts tun hat. Solche Fotoaufnahmen und Videos sind nicht verboten und sozial anerkannt. Jedermann weiß, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder geraten kann. Nachdem die abgebildete Person dem Fotografen in der Regel nicht bekannt sei und dieser damit auch keine näheren Absichten gegenüber der abgebildeten Person verfolge, bleibe die abgebildete Person anonym und sei damit allein durch die Tatsache, dass die Aufnahme erstellt wurde auch nicht in ihren Rechten betroffen. Eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte könne nur dann vorliegen, wenn eine derartige zufällig gewonnene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde. Das liegt hier zwar vor, nachdem der Kläger von der Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen möchte. In dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, hat sich aber für das Gericht auch die Interessenlage der Beteiligten geändert. Denn der verunfallte Fahrradfahrer hat nunmehr ein Interesse daran, Beweise zu sichern. Dieses Interesse ist in der Rechtsprechung auch anerkannt:
Demnach ist es unproblematisch, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner macht, um Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligung der Personen zu sichern. Es kann deshalb keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit dieser Zielrichtung verwertet werden. Deshalb kann nach der Ansicht des Gerichts das streitgegenständliche Video im Prozess ausgewertet werden.

„Papa, Kevin hat im Aufsatz eine Fünf bekommen!” - ”Ach je. Dafür kann der Junge nichts. Dummheit ist erblich. Die hat er von seinem Vater. Der ist mit Abstand der größte Idiot, den ich kenne.” - „Papa. ich habe eine Sechs!...”
Quelle: FREIZEIT REVUE 21/2014.

„Mama, Mama, komm schnell her. Gerade hat jemand unser Auto geklaut!” - „Das ist ja nicht zu fassen. Wer war's?” - „Keine Ahnung, aber ich habe mir das Kennzeichen gemerkt.”
Quelle: FREIZEIT REVUE 21/2014.

„Zwei Knirpse sitzen im Wartezimmer eines Psychologen und kommen ins Gespräch über den Psychologen. Meint der eine: 'Der Typ ist echt gut. Der sucht die Schuld immer bei den Eltern.' ”
Quelle: FREIZEIT REVUE 21/2014.

Der Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne verjährt in drei Jahren, so die neue Entscheidung des Landgericht München I (Az.: 15 S 4624/13). Das Gericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass das Anbringen einer Parabolantenne keine Dauerhandlung des Störers ist, sondern eine einmalige Verletzungshandlung. So beurteilt unterliegt der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB grundsätzlich der Verjährung.
Die Verjährung beginnt mit der Beeinträchtigung durch Anbringung der Parabolantenne.
Vorsorglich weist das Gericht ferner darauf hin, dass auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB nach drei Jahren verjährt und die Verjährung ebenfalls mit der Anbringung der Parabolantenne beginnt.
Wenn der Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung verjährt ist, bedeutet dies nicht, dass die Parabolantenne nun (nach Eintritt der Verjährung) faktisch bestandssicher ist. Es besteht nämlich selbst dann keine Pflicht des Vermieters, die vom Mieter eigenmächtig angebrachte Parabolantenne dauerhaft zu dulden. Vielmehr ergibt sich aus § 903 BGB ein Recht des Vermieters die Antenne auf eigene Kosten zu beseitigen, wenn dem Mieter über das Breitbandkabel ausreichende Möglichkeiten zum Empfang ausländischer Sender in seiner Heimatsprache zur Verfügung stehen.

Entschieden hat das BVerfG unter dem Az. 2 BvR 974/12. In das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung darf zur Strafverfolgung nur eingegriffen werden, wenn der Tatverdacht bereits auf konkreten Tatsachen beruht und die Durchsuchung folglich nicht erst der Ermittlung von Tatsachen zur Begründung eines Verdachts dient.
Die von einem Prokuristen angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Stuttgart wurden im entschiedenen Fall nach Ansicht des BVerfG diesen Anforderungen nicht gerecht. Aus E-Mails vom 18. und 19. August 2010 ließen sich Rückschlüsse auf eine Beteiligung des Prokuristen an Bestechungsdelikten gegenüber mexikanischen Amtsträgern in keiner Weise ableiten. Eine E-Mail vom 25. August 2010 spreche eher für eine Sicherung als für eine Vernichtung oder Entfernung von Beweismitteln.
Auch kann nach Ansicht des BVerfG ein konkreter Tatverdacht nicht daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer als Prokurist über eine allgemeine Sachnähe, Sachkenntnis und Sachleitungsbefugnisse zu den Geschäften des Unternehmens verfügt.
Anmerkung: Mehr zum Sachverhalt
Ein Nachrichtenmagazin berichtete am 16. August 2010 über ein Unternehmen, welches trotz fehlender Ausfuhrgenehmigungen möglicherweise wissentlich Waffen nach Mexiko geliefert und Mitarbeiter zur Vorführungen dorthin geschickt hat. Der Beschwerdeführer ist Prokurist sowie Leiter der Abteilungen „Recht/Sicherheit/Versicherungen des Unternehmens.
Am 18. und 19. August und 2010 sandte der Beschwerdeführer an die Geschäftsführung Emails mit der Information, dass ein Mitarbeiter seit 2006 Reisen nach Mexiko unternommen habe, und dass dessen Büro inzwischen versiegelt worden sei. In einer weiteren E-Mail vom 25. August 2010 teilte der Beschwerdeführer der Geschäftsführung mit, dass eine Sicherungskopie alle IT-Daten des Mitarbeiters erstellt und diese einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zur Auswertung ausgehändigt worden sei. Zudem seien von den Papierunterlagen Sicherungskopien gefertigt worden, welche sich unter Verschluss befänden. Schließlich kündigte der Beschwerdeführer darin zur Vorbereitung eines Gesprächs mit den Anwälten des Unternehmens an, einige typische Musterfälle als Vorzeigefälle für die Staatsanwaltschaft zu erstellen.
Im Laufe der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen kam der Verdacht auf, dass Bestechungsgelder an in- und ausländische Amtsträger gezahlt wurden. Der Verdacht beruhte auf der Aussage eines Mitarbeiters des Unternehmens und der Auswertung von Email-Korrespondenz. Der Beschwerdeführer war an dieser Korrespondenz nicht beteiligt.
Das Amtsgericht Stuttgart erließ gleichwohl einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnräume des Beschwerdeführers wegen des Verdachts gemeinschaftlicher Bestechung ausländischer und inländischer Amtsträger. Die E-Mail vom 25. August 2010 könne als Hinweis auf Beweismittelvernichtung bzw. -verschleierung bzw. -entfernung“ verstanden werden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Prokuristen wurde durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart abgewiesen. Gegen beide Beschlüsse richtete sich die - erfolgreiche - Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Grundgesetz, GG.

Nach Schriften des Neuen Testaments fuhr Jesu Christi auf in den Himmel und war so wieder mit seinem Vater vereint.

Damit, dass er zur Rechten seines Vaters sitzt, wird u. a. der Brauch begründet, dass ein Ehrengast rechts neben dem Hausherrn sitzt.