Das Amtsgericht München stellte mit seiner neuen Entscheidung (Az.: 343 C 4445/13) klar, dass es grundsätzlich von einer Interessenabwägung abhängt, ob ein privat aufgenommenes Video in einem Zivilprozess zu Beweiszwecken verwendet werden darf. Die Verwertung des Videomaterials kann laut Gericht insbesondere dann zulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein bestimmter Zweck verfolgt wurde und das Video später der Beweissicherung dient.
Geraten nämlich die Personen, die vom Video aufgenommen wurden, rein zufällig ins Bild, handelt es sich um so etwas, wie wenn man Urlaubsfotos schießt oder Urlaubsfilme macht und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts tun hat. Solche Fotoaufnahmen und Videos sind nicht verboten und sozial anerkannt. Jedermann weiß, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder geraten kann. Nachdem die abgebildete Person dem Fotografen in der Regel nicht bekannt sei und dieser damit auch keine näheren Absichten gegenüber der abgebildeten Person verfolge, bleibe die abgebildete Person anonym und sei damit allein durch die Tatsache, dass die Aufnahme erstellt wurde auch nicht in ihren Rechten betroffen. Eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte könne nur dann vorliegen, wenn eine derartige zufällig gewonnene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde. Das liegt hier zwar vor, nachdem der Kläger von der Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen möchte. In dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, hat sich aber für das Gericht auch die Interessenlage der Beteiligten geändert. Denn der verunfallte Fahrradfahrer hat nunmehr ein Interesse daran, Beweise zu sichern. Dieses Interesse ist in der Rechtsprechung auch anerkannt:
Demnach ist es unproblematisch, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner macht, um Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligung der Personen zu sichern. Es kann deshalb keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit dieser Zielrichtung verwertet werden. Deshalb kann nach der Ansicht des Gerichts das streitgegenständliche Video im Prozess ausgewertet werden.