Der Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne verjährt in drei Jahren, so die neue Entscheidung des Landgericht München I (Az.: 15 S 4624/13). Das Gericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass das Anbringen einer Parabolantenne keine Dauerhandlung des Störers ist, sondern eine einmalige Verletzungshandlung. So beurteilt unterliegt der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB grundsätzlich der Verjährung.
Die Verjährung beginnt mit der Beeinträchtigung durch Anbringung der Parabolantenne.
Vorsorglich weist das Gericht ferner darauf hin, dass auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB nach drei Jahren verjährt und die Verjährung ebenfalls mit der Anbringung der Parabolantenne beginnt.
Wenn der Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung verjährt ist, bedeutet dies nicht, dass die Parabolantenne nun (nach Eintritt der Verjährung) faktisch bestandssicher ist. Es besteht nämlich selbst dann keine Pflicht des Vermieters, die vom Mieter eigenmächtig angebrachte Parabolantenne dauerhaft zu dulden. Vielmehr ergibt sich aus § 903 BGB ein Recht des Vermieters die Antenne auf eigene Kosten zu beseitigen, wenn dem Mieter über das Breitbandkabel ausreichende Möglichkeiten zum Empfang ausländischer Sender in seiner Heimatsprache zur Verfügung stehen.