Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

In einem vom Landgericht Koblenz (Az.: 3 O 205/13) entschiedenen Fall fanden sich in den von einem Fitnessstudio verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, wonach zur Erhöhung der Sicherheit in bestimmten Bereichen des Fitnessclubs per Video überwacht wird. Weiter heißt es in den AGB, dass die Aufnahmen einzelfallbezogen auch gespeichert werden, und zwar solange, wie es zur Wahrung der Sicherheit nötig ist.
Nach Ansicht des Gerichts ist diese Klausel rechtsunwirksam. Die Formulierung “Überwachung von Teilbereichen” lässt dem Fitnessstudio Beurteilungsspielräume, die einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder darstellen können, weil nicht hinreichend konkretisiert wird, welche Bereiche davon betroffen sind. Auch die Speicherung der Daten benachteilige die Kunden unangemessen, da auch hier der Zweck und der Umfang nicht ausreichend konkretisiert wurden und somit auch eine Speicherung der Daten vorgenommen werden kann, die über das erforderliche Maß hinausgehen.

Die CONTAXE AG, die einen Marktplatz für Online-Werbung betreibt, hat am 25.05.2014 erneut eine Kartellanzeige gegen Google bei der EU-Kommission in Brüssel eingereicht. Die Ausführungen der ersten Wettbewerbsbeschwerde aus dem Juni 2013 wurden noch einmal um weitere Beschwerdepunkte erweitert. Die Kernpunkte der Beschwerde finden Sie auf der Seite von Contaxe:
http://www.contaxe.com/de/texte/erneut-kartellanzeige-gegen-google

Die Klägerin wandte sich gegen eine Lohnsteuer-Nachforderung. Zu ihrem Sommerfest hatte sie ihre Arbeitnehmer und deren Angehörige eingeladen. Von den Aufwendungen für das Fest entfielen auf jeden Teilnehmer 67,56 Euro. Lohnsteuer auf diese Beträge entrichtete sie nicht. Gemäß VI R 7/11) schloss sich der Auffassung des Finanzamtes nicht an. Der BFH vertritt die Auslegung, dass die Übernahme der Kosten für Angehörige nicht Teil der Entlohnung ist. Die Kosten dürfen deshalb den teilnehmenden Arbeitnehmern nicht zugerechnet werden.
Der BFH legt ergänzend dar: Vielmehr würden Arbeitgeber Angehörige vor allem einladen, um die Verbundenheit unter den Kollegen und damit das Betriebsklima zu fördern. Somit stünden betriebliche Interessen im Vordergrund. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn besondere Umstände dafür sprächen, dass den Arbeitnehmern über ihre Familienangehörigen ein Vorteil zugewendet werden solle. Dies käme insbesondere bei Veranstaltungen in Betracht, die für sich einen marktgängigen Wert besäßen. Dazu zählten zum Beispiel ein Musicalbesuch oder Konzerte berühmter Künstler anlässlich von Betriebsfeiern.
Zur Berechnung:
In einem weiteren Urteil (VI R 94/10) hatte der BFH jüngst entschieden, dass zur Berechnung der Aufwendungen nur solche Leistungen zu berücksichtigen sind, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert wurden. Darunter fallen insbesondere die Verpflegung sowie Darbietungen, allerdings nicht die Kosten für die Buchhaltung oder die Beschäftigung eines Eventmanagers.

Der BGH (Az.: VI ZB 45/13) musste sich erneut im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags i.S.d. § 233 Zivilprozessordnung, ZPO, mit Problemen der Kanzleiorganisation befassen.
Der Fall:
Eine Berufungsfrist war versäumt worden, da der Berufungsschriftsatz unzureichend per Fax übermittelt und dann erst vollständig im Original nach Ablauf der Frist bei Gericht einging. Zur Entschuldigung und Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte der betroffene Rechtsanwalt aus, er habe die Berufungsschrift rechtzeitig

„unterzeichnet und an die Rechtsanwaltsfachangestellte K. mit der Maßgabe übergeben, diese an das Landgericht vorab per Telefax und danach im Postwege zu senden. Nach Rücksprache mit Frau K., wonach die durch Rechtsanwalt F. unterzeichnete Berufungseinlegungsschrift an das Landgericht G. ordnungsgemäß und insbesondere vollständig vorab per Telefax übermittelt worden sei, sei die Berufungseinlegungsfrist im Kalender gelöscht worden. Entgegen der ausdrücklichen Anweisung und trotz hinreichender regelmäßiger Überprüfungen …“

sei es dann doch zur unzureichenden Telefaxübersendung gekommen. Diese Ausführungen wurden begleitet von der eidesstattlichen Versicherung der Frau K., einer seit 2005 als Rechtsanwaltsfachgestellte Beschäftigten, die auch monatliche Kontrollen bestätigte. Frau K. ist in der Kanzlei des Rechtsanwalts erst seit knapp 6 Monaten tätig, hat jedoch - so die Angaben - zuverlässig und sorgfältig die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen:
Die Vorinstanzen waren nicht überzeugt, und kritisierten insbesondere, der betroffene Rechtsanwalt habe nicht persönlich die Anzahl der übermittelten Seiten nochmals geprüft, was bei einer nur kurzen Beschäftigungsdauer im konkreten Arbeitsverhältnis erforderlich sei.
Der BGH:
Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und zurückverwiesen, da die Entscheidung unter „Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts“ überraschend war.
„Zur Erfüllung dieser Pflicht darf der Anwalt aber einfache Aufgaben einer zuverlässigen Angestellten übertragen, ohne dass er die ordnungsgemäße Erledigung im Einzelnen überwachen muss“ (m.w.N.)
„[E]ine eigene Kontrolle beim Einsatz von geschultem und zuverlässigem Personal [ist] auch nicht jedenfalls bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit durch[zu]führen.

Der Fall:
Das von der Klägerin vermietete Haus wurde jedenfalls teilweise nicht nur vom Mieter, sondern auch noch von einem Dritten genutzt. Als die Klägerin von dieser unerlaubten Untervermietung erfuhr, kündigte sie den Mietvertrag fristlos. Mieter und Untermieter wurden in der Folge rechtskräftig zur Räumung der Mietsache verurteilt. Das Urteil wurde mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durch Zwangsräumung durchgesetzt.
Daraufhin verlangte die Klägerin noch eine Entschädigung vom Mieter und vom Untermieter für die Nutzung nach Vertragsende bis zur Räumung und klagte in einem Verfahren gegen beide.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 218/13) gab der Klägerin Recht. Mieter und Untermieter können wie Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Die Gefahr einer unstatthaften doppelten Befriedigung ist nämlich dann nicht gegeben, wenn der Eigentümer zugleich beide Besitzer - sowohl den mittelbaren als auch den unmittelbaren - in Anspruch nimmt und sichergestellt ist, dass er die Leistung - wie bei einer Gesamtschuld - nur einmal beanspruchen kann. Insoweit sind die §§ 421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, entsprechend heranzuziehen. Diese Analogie liefert über die entsprechende Anwendung des § 422 Abs. 1 BGB die Begründung dafür, dass die Erfüllung durch einen Schuldner auch zugunsten des anderen wirkt.

Manchmal erstaunt schon, welche Vorstellungen einige der im Medienrecht tätigen Kollegen haben. So hat ein Anwalt einer Klägerin Hoffnung auf Geldentschädigung gemacht, weil sie im (lila) Bikini auf ein Foto gerutscht war, auf dem ein bekannter Profi-Fußballer am Strand auf Mallorca zu sehen war. Eine Boulevardzeitung hatte das Foto zur Bebilderung eines Artikels gebracht, in welchem darüber berichtet wurde, dass der Fußballer tags zuvor ausgeraubt wurde. Das OLG Karlsruhe (siehe Pressemitteilung zum Urteil 6 U 55/13) musste in zweiter Instanz über den Fall entscheiden.
Zwar wurde der Unterlassungsanspruch – vertretbar – bejaht, weil kein öffentliches Berichterstattungsinteresse am Dekolleté der Dame erkennbar war und sie mangels einer im Vordergrund stehenden Landschaft auch nicht als bloßes „Beiwerk“ im Sinne von § 23 Abs.1 Nr.2 Kunsturheberrechtsgesetz, KUG, behandelt werden konnte; für eine Geldentschädigung war (erwartungsgemäß) aber kein Raum. Von einer „schweren“ Persönlichkeitsvoraussetzung, die dafür mindestens Voraussetzung wäre, spricht man bei schweren Eingriffen in die Intim- und Privatsphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht bzw. öffentlicher Diffamierung – sicher aber nicht bei situationsadäquater Bekleidung am Ballermann. Das Gericht mit Weitsicht: „Es wurde nicht über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt“.

So betitelt die neue Ausgabe - 23/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Witz basiert meist auf einer Inkongruenz. „Inkongruenz ist eine Umstellung der Vorstellungen, die man erst aufgebaut hat.” Dadurch entsteht eine Überraschung. So Werner Wicki, Professor an der Pädagogischen Hochschule Luzern, zitiert in DIE WELT vom 22.5.2014, aus der auch die nachfolgenden Beispiele stammen - siehe aber bitte auch die aberdutzende, die wir an dieser Stelle nahezu an jedem Wochenende aus Zeitschriften unserer Mandanten publizieren, und die wohl witziger sind als die nachfolgenden und nicht nur „Sparwitze” ( = Witze, die man sich sparen kann):

Was macht eine Blondine in der Wüste? Staubsaugen.

Warum streuen Ostfriesen Chilipulver auf den Fernseher? Damit das Bild schärfer wird.

Gott sagt zu König Ahab: Wenn Du nicht ablässt von deinen Sünden, dann schicke ich dir eine große Dürre. Darauf sagt Ahab: Eine kleine Dicke wäre mir lieber.

Treffen sich zwei Kühe auf der Weide. Sagt die eine: „Na, du”. Fragt die andere: „ Warum gerade ich?”

Neben der Inkongruenztheorie gibt es noch weitere Erklärungen. So die Superioritätstheorie.

Der Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Jahr 1999 ein Grundstück, das mit einem Gebäude, bestehend aus einer Gaststätte, einer Pächterwohnung sowie sieben Ferienwohnungen, bebaut war und finanzierte den Kauf durch ein Darlehen. Im Zeitpunkt des Erwerbs bestand für das gesamte Gebäude ein Mietverhältnis, welches im März 2003 vom Kläger beendet wurde. Ende 2003 wurde die Gaststätte zu einer Wohnung umgestaltet und vermietet. Ferner bemühte sich der Kläger, die Ferienwohnungen zu vermarkten. In den Jahren 2003 bis 2006 erzielte er gleichwohl nur relativ geringe Einkünfte aus dem Gebäude. Parallel versuchte der Kläger ab Mai 2003, das Gebäude über ein Makler zu veräußern. Im Jahr 2008 veräußerte er es schließlich an seine Tochter.
Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des gesamten Gebäudes im März 2003 aufgegeben hatte und berücksichtigte dementsprechend u.a. die Schuldzinsen für das Darlehen in der Streitjahren 2003 bis 2006 nicht als Werbungskosten. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht gab der Klage dagegen teilweise statt. Es ging unbeschadet der Frage, ob in den Streitjahren noch eine Einkünfteerzielungsabsicht bestand, davon aus, dass nachträgliche Schuldzinsen des Klägers bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach der Rechtsprechung des BFH zu berücksichtigen sind.
Die Entscheidung
Der BFH (Az.: IX R 37/12) widerspricht in einer soeben bekannt gegebenen Entscheidung der Ansicht des Finanzgerichts und verweist für die Frage des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen auf ein früheres Urteil (BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275). Dort hatte der Senat einen fortdauernden Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hatte, jedoch seine Absicht zu einer Einkünfteerzielung bereits vor der Veräußerung der Immobilie entfallen war.

Anmerkung
Allerdings sieht der BFH die Sache im Hinblick auf die fehlende Einkünfteerzielungsabsicht noch nicht als spruchreif an und verweist die Sache zurück. Denn das Finanzgericht hatte die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht alleine auf das gesamte Gebäude bezogen. Nach dem BFH ist jedoch richtigerweise die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, EStG, steuerbare Tätigkeit stets objektbezogen, sodass auch bei der Vermietung mehrerer Objekte innerhalb eines Gebäudes jede Tätigkeit grundsätzlich eigenständig zu beurteilen ist. Entsprechend muss die Frage, ob der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht erneut aufgenommen hat, wiederum objektbezogen – hier also in Bezug auf die einzelnen Wohnungen – geprüft werden. Der BFH weist hierbei darauf hin, dass im Fall renovierungs- oder umgestaltungsbedürftiger Objekte und bei Ferienwohnungen, die vom Eigentümer in Eigenregie vermietet werden, besondere Kriterien gelten, welche es verbieten bei der Bestimmung der Einkünfteerzielungsabsicht alleine auf ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen abzustellen.

Heute, am 23. Mai 2014, jährt sich das Inkrafttreten des Grundgesetzes zum fünfundsechzigsten Mal. Aus diesem Anlass hat das Institut für Demoskopie Allensbach im Rahmen einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage für den ROLAND Rechtsreport 2014 die Meinung der Bürgerinnen und Bürger über das Grundgesetz ermittelt. Aus Sicht von 60 Prozent der Bevölkerung zählt das Grundgesetz zu den größten Errungenschaften der Bundesrepublik. Die besondere Stellung des Grundgesetzes wird auch an dem deutlichen Vertrauensbonus sichtbar, den das Grundgesetz – und mit ihm das Bundesverfassungsgericht als "Hüter der Verfassung" – genießen (siehe Schaubild).