Der Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Jahr 1999 ein Grundstück, das mit einem Gebäude, bestehend aus einer Gaststätte, einer Pächterwohnung sowie sieben Ferienwohnungen, bebaut war und finanzierte den Kauf durch ein Darlehen. Im Zeitpunkt des Erwerbs bestand für das gesamte Gebäude ein Mietverhältnis, welches im März 2003 vom Kläger beendet wurde. Ende 2003 wurde die Gaststätte zu einer Wohnung umgestaltet und vermietet. Ferner bemühte sich der Kläger, die Ferienwohnungen zu vermarkten. In den Jahren 2003 bis 2006 erzielte er gleichwohl nur relativ geringe Einkünfte aus dem Gebäude. Parallel versuchte der Kläger ab Mai 2003, das Gebäude über ein Makler zu veräußern. Im Jahr 2008 veräußerte er es schließlich an seine Tochter.
Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des gesamten Gebäudes im März 2003 aufgegeben hatte und berücksichtigte dementsprechend u.a. die Schuldzinsen für das Darlehen in der Streitjahren 2003 bis 2006 nicht als Werbungskosten. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht gab der Klage dagegen teilweise statt. Es ging unbeschadet der Frage, ob in den Streitjahren noch eine Einkünfteerzielungsabsicht bestand, davon aus, dass nachträgliche Schuldzinsen des Klägers bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach der Rechtsprechung des BFH zu berücksichtigen sind.
Die Entscheidung
Der BFH (Az.: IX R 37/12) widerspricht in einer soeben bekannt gegebenen Entscheidung der Ansicht des Finanzgerichts und verweist für die Frage des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen auf ein früheres Urteil (BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275). Dort hatte der Senat einen fortdauernden Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hatte, jedoch seine Absicht zu einer Einkünfteerzielung bereits vor der Veräußerung der Immobilie entfallen war.

Anmerkung
Allerdings sieht der BFH die Sache im Hinblick auf die fehlende Einkünfteerzielungsabsicht noch nicht als spruchreif an und verweist die Sache zurück. Denn das Finanzgericht hatte die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht alleine auf das gesamte Gebäude bezogen. Nach dem BFH ist jedoch richtigerweise die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, EStG, steuerbare Tätigkeit stets objektbezogen, sodass auch bei der Vermietung mehrerer Objekte innerhalb eines Gebäudes jede Tätigkeit grundsätzlich eigenständig zu beurteilen ist. Entsprechend muss die Frage, ob der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht erneut aufgenommen hat, wiederum objektbezogen – hier also in Bezug auf die einzelnen Wohnungen – geprüft werden. Der BFH weist hierbei darauf hin, dass im Fall renovierungs- oder umgestaltungsbedürftiger Objekte und bei Ferienwohnungen, die vom Eigentümer in Eigenregie vermietet werden, besondere Kriterien gelten, welche es verbieten bei der Bestimmung der Einkünfteerzielungsabsicht alleine auf ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen abzustellen.