Der Fall:
Das von der Klägerin vermietete Haus wurde jedenfalls teilweise nicht nur vom Mieter, sondern auch noch von einem Dritten genutzt. Als die Klägerin von dieser unerlaubten Untervermietung erfuhr, kündigte sie den Mietvertrag fristlos. Mieter und Untermieter wurden in der Folge rechtskräftig zur Räumung der Mietsache verurteilt. Das Urteil wurde mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durch Zwangsräumung durchgesetzt.
Daraufhin verlangte die Klägerin noch eine Entschädigung vom Mieter und vom Untermieter für die Nutzung nach Vertragsende bis zur Räumung und klagte in einem Verfahren gegen beide.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 218/13) gab der Klägerin Recht. Mieter und Untermieter können wie Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Die Gefahr einer unstatthaften doppelten Befriedigung ist nämlich dann nicht gegeben, wenn der Eigentümer zugleich beide Besitzer - sowohl den mittelbaren als auch den unmittelbaren - in Anspruch nimmt und sichergestellt ist, dass er die Leistung - wie bei einer Gesamtschuld - nur einmal beanspruchen kann. Insoweit sind die §§ 421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, entsprechend heranzuziehen. Diese Analogie liefert über die entsprechende Anwendung des § 422 Abs. 1 BGB die Begründung dafür, dass die Erfüllung durch einen Schuldner auch zugunsten des anderen wirkt.