Manchmal erstaunt schon, welche Vorstellungen einige der im Medienrecht tätigen Kollegen haben. So hat ein Anwalt einer Klägerin Hoffnung auf Geldentschädigung gemacht, weil sie im (lila) Bikini auf ein Foto gerutscht war, auf dem ein bekannter Profi-Fußballer am Strand auf Mallorca zu sehen war. Eine Boulevardzeitung hatte das Foto zur Bebilderung eines Artikels gebracht, in welchem darüber berichtet wurde, dass der Fußballer tags zuvor ausgeraubt wurde. Das OLG Karlsruhe (siehe Pressemitteilung zum Urteil 6 U 55/13) musste in zweiter Instanz über den Fall entscheiden.
Zwar wurde der Unterlassungsanspruch – vertretbar – bejaht, weil kein öffentliches Berichterstattungsinteresse am Dekolleté der Dame erkennbar war und sie mangels einer im Vordergrund stehenden Landschaft auch nicht als bloßes „Beiwerk“ im Sinne von § 23 Abs.1 Nr.2 Kunsturheberrechtsgesetz, KUG, behandelt werden konnte; für eine Geldentschädigung war (erwartungsgemäß) aber kein Raum. Von einer „schweren“ Persönlichkeitsvoraussetzung, die dafür mindestens Voraussetzung wäre, spricht man bei schweren Eingriffen in die Intim- und Privatsphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht bzw. öffentlicher Diffamierung – sicher aber nicht bei situationsadäquater Bekleidung am Ballermann. Das Gericht mit Weitsicht: „Es wurde nicht über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt“.