Die Klägerin wandte sich gegen eine Lohnsteuer-Nachforderung. Zu ihrem Sommerfest hatte sie ihre Arbeitnehmer und deren Angehörige eingeladen. Von den Aufwendungen für das Fest entfielen auf jeden Teilnehmer 67,56 Euro. Lohnsteuer auf diese Beträge entrichtete sie nicht. Gemäß VI R 7/11) schloss sich der Auffassung des Finanzamtes nicht an. Der BFH vertritt die Auslegung, dass die Übernahme der Kosten für Angehörige nicht Teil der Entlohnung ist. Die Kosten dürfen deshalb den teilnehmenden Arbeitnehmern nicht zugerechnet werden.
Der BFH legt ergänzend dar: Vielmehr würden Arbeitgeber Angehörige vor allem einladen, um die Verbundenheit unter den Kollegen und damit das Betriebsklima zu fördern. Somit stünden betriebliche Interessen im Vordergrund. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn besondere Umstände dafür sprächen, dass den Arbeitnehmern über ihre Familienangehörigen ein Vorteil zugewendet werden solle. Dies käme insbesondere bei Veranstaltungen in Betracht, die für sich einen marktgängigen Wert besäßen. Dazu zählten zum Beispiel ein Musicalbesuch oder Konzerte berühmter Künstler anlässlich von Betriebsfeiern.
Zur Berechnung:
In einem weiteren Urteil (VI R 94/10) hatte der BFH jüngst entschieden, dass zur Berechnung der Aufwendungen nur solche Leistungen zu berücksichtigen sind, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert wurden. Darunter fallen insbesondere die Verpflegung sowie Darbietungen, allerdings nicht die Kosten für die Buchhaltung oder die Beschäftigung eines Eventmanagers.