In einem vom Landgericht Koblenz (Az.: 3 O 205/13) entschiedenen Fall fanden sich in den von einem Fitnessstudio verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, wonach zur Erhöhung der Sicherheit in bestimmten Bereichen des Fitnessclubs per Video überwacht wird. Weiter heißt es in den AGB, dass die Aufnahmen einzelfallbezogen auch gespeichert werden, und zwar solange, wie es zur Wahrung der Sicherheit nötig ist.
Nach Ansicht des Gerichts ist diese Klausel rechtsunwirksam. Die Formulierung “Überwachung von Teilbereichen” lässt dem Fitnessstudio Beurteilungsspielräume, die einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder darstellen können, weil nicht hinreichend konkretisiert wird, welche Bereiche davon betroffen sind. Auch die Speicherung der Daten benachteilige die Kunden unangemessen, da auch hier der Zweck und der Umfang nicht ausreichend konkretisiert wurden und somit auch eine Speicherung der Daten vorgenommen werden kann, die über das erforderliche Maß hinausgehen.