Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 22/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Im Rahmen eines – durchaus weltlichen – Klageverfahrens hat das OLG Frankfurt/M mit Urteil vom 13.05.2014 – 11 U 62/13 laut Pressemeldung entschieden, dass das Copyright an vermeintlich göttlichen Eingebungen beim irdischen Empfänger der Botschaft liegt.
Hintergrund des skurrilen Rechtsstreits: Eine inzwischen verstorbene Psychiatrie-Professorin hatte im Rahmen „aktiver Wachträume“ Botschaften von Jesus erhalten und diese in Textform niedergeschrieben. Die Buchrechte hieran waren auf eine US-amerikanische Stiftung übergegangen. Die Beklagte – ein deutscher Verein – übernahm später Passagen aus diesen Buchtexten und veröffentlichte sie – jeweils ohne Quellenangabe. Er stellte sich rechtlich auf den Standpunkt, nicht die Empfängerin der Botschaften, sondern – wie von der Verstorbenen angegeben – Jesus von Nazareth selbst sei deren Urheber. Sie selbst habe diese lediglich – gewissermaßen als Schreibkraft oder Gehilfin ohne individuellen Gestaltungsspielraum – niedergeschrieben.
Die Argumentation blieb beim weltlichen Gericht aus Frankfurt ohne Erfolg. Einleuchtende Begründung: Jenseitige Inspirationen sind uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Aus der Justiz-Pressemitteilung hierzu:
„Für diese Auffassung spreche, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang – den schöpferischen Realakt – ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein können. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.“
Conclusio: Wer irre ist, kann trotzdem Urheber sein.

So betitelt die neue Ausgabe - 21/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Aus dem Playboy Nr. 6/2014:
Während einer Ballonfahrt haben die beiden Insassen im dichten Nebel komplett die Orientierung verloren. Auf einmal verschwindet der dichte Nebel, und sie sehen unter sich auf einem Hügel einen Wanderer. Der eine Mann im Ballon legt die Hände an den Mund und ruft nach unten: „Wo befinden wir uns hier?” Der Wanderer schaut kurz nach oben und antwortet: „Im Korb eines Fesselballons, etwa 25 Meter über dem Boden.” Daraufhin zieht sich der Himmel wieder zu, und Nebel umgibt sie wieder. Da sagt der eine Ballonfahrer: „Der Typ da unten muss Jurist gewesen sein. Seine Antwort war absolut richtig, aber trotzdem zu nichts nütze.”

„Ich bin ein guter Koch. Ich kann aber nur Omeletts. Meine Freunde haben alle schon einen erhöhten Cholesterin-Spiegel.”
Quelle: Prince, zitiert in der neuesten Ausgabe der Zeitschrift „neue Woche”, 19/2014

Der Sachverhalt
Die Klägerin, ein Vermarkter u.a. von Computerspielen, stand – entsprechend der an dieser Stelle bereits besprochenen Entscheidungen des LG Karlsruhe (Az. 13 O 15/13 KfH, Urteil v. 13.09.2013) und des LG München I (Az. 12 HK 11769/13, Urteil v. 07.11.2013) – in einer Geschäftsbeziehung zur Beklagten. Sie stellte u.a. das Computerspiel Two Worlds II her. Die Klägerin erwarb das Spiel von der Beklagten und verkaufte es ihrerseits an Einzelhändler auf der iberischen Halbinsel. Da das Spiel zu Rückläufern bei der Klägerin führte, sandte sie diese ihrerseits an die Beklagte zurück und verlangte hierfür nach der vertraglichen Vereinbarung die vollständige Rückerstattung des Kaufpreises. Die Beklagte machte bezüglich der zurückgesandten Ware erst Monate später insbesondere Mängelrechte geltend und verweigerte die Rückerstattung. Die Klägerin klagte darauf hin den Rückerstattungsanspruch ein, worauf hin die Beklagte noch die Aufrechnung eines bereits von ihr bezahlten Rechnungsbetrages über Marketingkosten mit der Klageforderung erklärte.
Die Entscheidungsgründe
Das LG München I (Az. 16 HK O 7427/13, Urteil v. 13.03.2014) gab der Klage weitestgehend statt. Bezüglich der geltend gemachten Rückerstattungskosten für die Retouren stellte das Gericht fest, dass es sich bei den Retourengeschäften um Rückkäufe handelte, auf die § 377 Handelsgesetzbuch, HGB, anzuwenden ist. Eine erst Monate später erfolgte Mängelrüge war daher nicht mehr ausreichend. Alternativ begründete das Gericht dieses Ergebnis auch noch mit § 242 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, da im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung das monatelange Zuwarten mit einer Rüge eine Verletzung der vertraglichen Pflichten darstellt.
Dem Rückerstattungsanspruch stand nach Ansicht des Gerichts auch nicht die erklärte Aufrechnung entgegen. Die Beklagte hatte die Marketingkosten nicht substantiiert bestritten. Zentral war hierbei, dass sich die Klägerin die Ausführungen eines Zeugen, welcher die einzelnen Rechnungspositionen des Marketingbetrages vollumfänglich bestätigt hatte, zu Eigen gemacht und sich die Beklagte entgegen § 138 Abs. 2 Zivilprozessordnung, ZPO, hierzu nicht im Einzelnen geäußert hatte. Hinzu kam nach Auffassung des Gerichts, dass sich die Rückforderung der bereits bezahlten Marketingkosten im Wege der Aufrechnung nur aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben konnte. Entsprechend traf die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, dass ein Rechtsgrund für die Zahlung nicht vorlag. Dem ist die Beklagte aber nach Ansicht des Gerichts nicht nachgekommen, da nach ihrem letzten Vortrag unklar blieb, bei welchen konkreten Rechnungspositionen sie behauptet ohne Rechtsgrund geleistet zu haben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Sachverhalt
Ein Konzern hatte bei Facebook verschiedene Unternehmensseiten eingestellt, auf denen Nutzer Kommentare abgeben konnten. Der Konzernbetriebsrat war vor der Freischaltung der Seiten nicht beteiligt worden. Die Mitarbeiter des Konzerns waren über die Eröffnung der Facebook-Seiten im Rahmen einer Lohnabrechnung und mittels eines Leitfadens zum Umgang mit Sozialen Medien informiert worden.
Nachdem auf den Facebook-Seiten ein kritischer Kommentar zum Konzern erfolgte, forderte der Konzernbetriebsrat im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorübergehende Abschaltung der Facebook-Seiten oder hilfsweise zumindest der Kommentarfunktion. Er stützte seine Forderung auf eine Verletzung seiner Informations- und Mitbestimmungsrechte insbesondere nach Az. 14 BVGa 16/13) wies die Anträge zurück, da der Konzernbetriebsrat weder aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 noch aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrvG ein Mitbestimmungsrecht ableiten könne.
Für ein Eingreifen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG fehlte es nach Ansicht des Gerichts an einer Regelung zum Ordnungsverhalten, also zum betrieblichen Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer untereinander. Das Gericht stellte insoweit darauf ab, dass die Teilnahme der Arbeitnehmer an den Facebook-Seiten des Konzern freigestellt war – diese sich also privat anmelden konnten, aber nicht mussten –, und dass der Leitfaden nicht als verbindliche Dienstanweisung, sondern als bloße Hilfestellung ausgestaltet gewesen ist. Daraus ergab sich für das Gericht auch, dass es sich bei den Facebook-Seiten nicht um ein dienstliches Kommunikations- oder Arbeitsmittel handelte.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, der ein Mitbestimmungsrecht vorsieht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, welche objektiv zur Verhaltens- und Leistungsüberwachung von Mitarbeitern geeignet ist, sah das Gericht ebenfalls nicht als betroffen an. Dies schon deshalb, weil mögliche personenbezogene Daten nur „von außen“ über die dort vorhandene Kommentarfunktion durch Dritte eingegeben werden konnten und die Nutzung der Kommentarfunktion nicht Voraussetzung für die Teilnahme an den Facebook-Seiten des Konzerns war. Hinzu kam nach dem Gericht, dass mangels Datenerhebung durch das Programm selbst (also die hinter den Facebook-Seiten stehende Software) keine Datenverarbeitung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vorlag.
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Schutz der Persönlichkeitsrechte zwar Aufgabe des Arbeitgebers und / oder des Betriebsrats sein kann, dies jedoch nicht bedeutet, dass hierdurch Rechte der Betriebsparteien untereinander begründet werden.

In einem Verfahren vor dem OLG Köln (Az.: 6 U 114/13) ging es um die Zulässigkeit der Wiedergabe von Ausschnitten aus einem Dokumentarfilm in einem Video auf der Videoplattform YouTube. Die Antragsgegnerin berief sich erfolglos auf das urheberrechtliche Zitatrecht (§ 51 Urheberrechtsgesetz, UrhG).
Das OLG Köln begründete sein Urteil damit, dass - jeder Urheberrechtler kennt diesen nicht nur für YouTube geltenden Grundsatz - die Zitierfreiheit nicht gestatte, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Insbesondere sei nicht ausreichend, dass Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise in ein Video eingefügt und angehängt würden. Voraussetzung der Zitierfreiheit sei vielmehr, dass eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werde. Das OLG wörtlich:
„Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (…). Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt.“
Bei dem streitgegenständlichen Video lag der Fall aber nach der Einschätzung des Gerichts so, dass sich allenfalls der Ansatz eines Gedankens ausmachen ließ, der durch die Videosequenzen belegt werden sollte. Diese Vereinfachung erachtete das Gericht vorliegend als nicht ausreichend für eine Privilegierung durch das urheberrechtliche Zitatrecht.

Das OLG Frankfurt a.M. (Az. 11 U 14/13) urteilte, wie die Vorinstanz (Landgericht Frankfurt a.M.), dass einem per Abmahnung in einer urheberrechtlichen Angelegenheit in Anspruch genommenen Händler ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 50.000 Euro für das anwaltliche Schreiben gem. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb zusteht, da die Abmahnung eine unberechtigte und schuldhaft begangene Schutzrechtsverwarnung enthielt.
Gleichzeitig bestätigte es die Feststellung gem. § 256 Zivilprozessordnung, ZPO, dass der Beklagten dem Kläger gegenüber aus der Abmahnung und dem dort genannten Sachverhalt keine Ansprüche zustehen.
Den Gerichten fehlte innerhalb der Abmahnung und auch im weiteren Verfahren an näherem Vortrag, wer wann wem unter welchen Umständen die Rechte eingeräumt hat und wer wann mit wem vereinbart hat, dass die – angeblichen – Lizenzgeber entsprechende Lizenzverträge verwalten sollten. Gleichermaßen seien, so das Gericht, auch in der weiteren Lizenzkette Lücken festzustellen, da insbesondere die streitgegenständlichen Abbildungen nicht genau bezeichnet seien.
Anmerkung:
Durch die Einführung des § 97 a Urheberrechtsgesetz, UrhG, hat sich die Vortragslast des Berechtigten im Rahmen von Abmahnungen weiter erhöht, so dass das vorstehend besprochene Urteil nochmals aufzeigt, dass Abmahnungen ein zweiseitiges Schwert sein können.

Der Fall:
Nach einem Flug war zunächst einer von mehreren Koffern verschwunden. Als er zwei Tage später wieder auftauchte, war jedoch der Inhalt nicht mehr vollständig. Es fehlte der wertvolle Familienschmuck im Wert von 16.600 Euro. Die Fluglinie weigerte sich den Schaden zu bezahlen.
Das Urteil:
Das Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 16 U 98/13 gab dem Kläger dem Grunde nach Recht. Allerdings lastete es ihm ein erhebliches Mitverschulden an. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Kofferinhalt ausspioniert und die Wertgegenstände im Einflussbereich der Fluggesellschaft gestohlen wurden. Dafür sprach beispielsweise, dass gerade nur der Koffer mit dem Schmuck verspätet nachgeliefert worden ist. Deshalb greift die Haftungsbeschränkung aus Art. 22 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen, MÜ, nicht, auf die sich die Fluglinie berufen hatte. Den wertvollen Schmuck hätte der Kläger aber nach Ansicht des Gerichts in seinem Handgepäck transportieren müssen. Im Massenverkehr muss jeder Reisende grundsätzlich mit dem Verlust von Gepäck rechnen. Wer wertwolle Gegenstände mit dem Gepäck aufgibt, handelt in der Regel so leichtfertig, dass regelmäßig ein Schadenersatzanspruch ganz entfällt. Da der Kläger im vorliegenden Fall seinen Koffer mit einem Schloss zusätzlich gesichert hat und zudem vermutlich gezielt ausspioniert worden ist, begrenzte das Gericht den Mitverschuldensanteil des Klägers auf 75%.