Der Sachverhalt
Ein Konzern hatte bei Facebook verschiedene Unternehmensseiten eingestellt, auf denen Nutzer Kommentare abgeben konnten. Der Konzernbetriebsrat war vor der Freischaltung der Seiten nicht beteiligt worden. Die Mitarbeiter des Konzerns waren über die Eröffnung der Facebook-Seiten im Rahmen einer Lohnabrechnung und mittels eines Leitfadens zum Umgang mit Sozialen Medien informiert worden.
Nachdem auf den Facebook-Seiten ein kritischer Kommentar zum Konzern erfolgte, forderte der Konzernbetriebsrat im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorübergehende Abschaltung der Facebook-Seiten oder hilfsweise zumindest der Kommentarfunktion. Er stützte seine Forderung auf eine Verletzung seiner Informations- und Mitbestimmungsrechte insbesondere nach Az. 14 BVGa 16/13) wies die Anträge zurück, da der Konzernbetriebsrat weder aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 noch aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrvG ein Mitbestimmungsrecht ableiten könne.
Für ein Eingreifen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG fehlte es nach Ansicht des Gerichts an einer Regelung zum Ordnungsverhalten, also zum betrieblichen Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer untereinander. Das Gericht stellte insoweit darauf ab, dass die Teilnahme der Arbeitnehmer an den Facebook-Seiten des Konzern freigestellt war – diese sich also privat anmelden konnten, aber nicht mussten –, und dass der Leitfaden nicht als verbindliche Dienstanweisung, sondern als bloße Hilfestellung ausgestaltet gewesen ist. Daraus ergab sich für das Gericht auch, dass es sich bei den Facebook-Seiten nicht um ein dienstliches Kommunikations- oder Arbeitsmittel handelte.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, der ein Mitbestimmungsrecht vorsieht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, welche objektiv zur Verhaltens- und Leistungsüberwachung von Mitarbeitern geeignet ist, sah das Gericht ebenfalls nicht als betroffen an. Dies schon deshalb, weil mögliche personenbezogene Daten nur „von außen“ über die dort vorhandene Kommentarfunktion durch Dritte eingegeben werden konnten und die Nutzung der Kommentarfunktion nicht Voraussetzung für die Teilnahme an den Facebook-Seiten des Konzerns war. Hinzu kam nach dem Gericht, dass mangels Datenerhebung durch das Programm selbst (also die hinter den Facebook-Seiten stehende Software) keine Datenverarbeitung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vorlag.
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Schutz der Persönlichkeitsrechte zwar Aufgabe des Arbeitgebers und / oder des Betriebsrats sein kann, dies jedoch nicht bedeutet, dass hierdurch Rechte der Betriebsparteien untereinander begründet werden.