Das OLG Frankfurt a.M. (Az. 11 U 14/13) urteilte, wie die Vorinstanz (Landgericht Frankfurt a.M.), dass einem per Abmahnung in einer urheberrechtlichen Angelegenheit in Anspruch genommenen Händler ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 50.000 Euro für das anwaltliche Schreiben gem. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb zusteht, da die Abmahnung eine unberechtigte und schuldhaft begangene Schutzrechtsverwarnung enthielt.
Gleichzeitig bestätigte es die Feststellung gem. § 256 Zivilprozessordnung, ZPO, dass der Beklagten dem Kläger gegenüber aus der Abmahnung und dem dort genannten Sachverhalt keine Ansprüche zustehen.
Den Gerichten fehlte innerhalb der Abmahnung und auch im weiteren Verfahren an näherem Vortrag, wer wann wem unter welchen Umständen die Rechte eingeräumt hat und wer wann mit wem vereinbart hat, dass die – angeblichen – Lizenzgeber entsprechende Lizenzverträge verwalten sollten. Gleichermaßen seien, so das Gericht, auch in der weiteren Lizenzkette Lücken festzustellen, da insbesondere die streitgegenständlichen Abbildungen nicht genau bezeichnet seien.
Anmerkung:
Durch die Einführung des § 97 a Urheberrechtsgesetz, UrhG, hat sich die Vortragslast des Berechtigten im Rahmen von Abmahnungen weiter erhöht, so dass das vorstehend besprochene Urteil nochmals aufzeigt, dass Abmahnungen ein zweiseitiges Schwert sein können.