Der Fall:
Nach einem Flug war zunächst einer von mehreren Koffern verschwunden. Als er zwei Tage später wieder auftauchte, war jedoch der Inhalt nicht mehr vollständig. Es fehlte der wertvolle Familienschmuck im Wert von 16.600 Euro. Die Fluglinie weigerte sich den Schaden zu bezahlen.
Das Urteil:
Das Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 16 U 98/13 gab dem Kläger dem Grunde nach Recht. Allerdings lastete es ihm ein erhebliches Mitverschulden an. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Kofferinhalt ausspioniert und die Wertgegenstände im Einflussbereich der Fluggesellschaft gestohlen wurden. Dafür sprach beispielsweise, dass gerade nur der Koffer mit dem Schmuck verspätet nachgeliefert worden ist. Deshalb greift die Haftungsbeschränkung aus Art. 22 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen, MÜ, nicht, auf die sich die Fluglinie berufen hatte. Den wertvollen Schmuck hätte der Kläger aber nach Ansicht des Gerichts in seinem Handgepäck transportieren müssen. Im Massenverkehr muss jeder Reisende grundsätzlich mit dem Verlust von Gepäck rechnen. Wer wertwolle Gegenstände mit dem Gepäck aufgibt, handelt in der Regel so leichtfertig, dass regelmäßig ein Schadenersatzanspruch ganz entfällt. Da der Kläger im vorliegenden Fall seinen Koffer mit einem Schloss zusätzlich gesichert hat und zudem vermutlich gezielt ausspioniert worden ist, begrenzte das Gericht den Mitverschuldensanteil des Klägers auf 75%.