In einem Verfahren vor dem OLG Köln (Az.: 6 U 114/13) ging es um die Zulässigkeit der Wiedergabe von Ausschnitten aus einem Dokumentarfilm in einem Video auf der Videoplattform YouTube. Die Antragsgegnerin berief sich erfolglos auf das urheberrechtliche Zitatrecht (§ 51 Urheberrechtsgesetz, UrhG).
Das OLG Köln begründete sein Urteil damit, dass - jeder Urheberrechtler kennt diesen nicht nur für YouTube geltenden Grundsatz - die Zitierfreiheit nicht gestatte, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Insbesondere sei nicht ausreichend, dass Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise in ein Video eingefügt und angehängt würden. Voraussetzung der Zitierfreiheit sei vielmehr, dass eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werde. Das OLG wörtlich:
„Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (…). Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt.“
Bei dem streitgegenständlichen Video lag der Fall aber nach der Einschätzung des Gerichts so, dass sich allenfalls der Ansatz eines Gedankens ausmachen ließ, der durch die Videosequenzen belegt werden sollte. Diese Vereinfachung erachtete das Gericht vorliegend als nicht ausreichend für eine Privilegierung durch das urheberrechtliche Zitatrecht.