Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Das größte Risiko auf Erden laufen Menschen, die nie das kleinste Risiko eingehen wollen.”
Quelle: Bertrand Russell, zitiert in Forschung & Lehre 4/14

„Für Börsenspekulationen ist der Mai einer der gefährlichsten Monate. Die anderen gefährlichsten sind Juli, Januar, September, April, November, Februar, März, Juni, Dezember, August und Oktober.”
Quelle: Mark Twain, zitiert in Forschung & Lehre Heft 4/14

Tobias kommt zu seinem Vater: „Papa, wenn du mir zehn Euro gibst, verrate ich dir, was der Postbote immer zu Mami sagt.” - „Also, hier zehn Euro.” Tobias: „Guten Morgen, Frau Müller, hier ist die Post!”
Quelle: neue Woche, Heft 15

Ein Vertreter besucht einen Laden, mit dessen Inhaber er ins Geschäft kommen will. Zur Begrüßung fragt er den Inhaber: „Darf ich sie zu einem Cognac einladen?” - Danke, ich habe einmal einen getrunken, der hat mir nicht geschmeckt.” - „Kann ich Ihnen dann mit einer Runde Golf eine Freude machen?” - Oh danke, nein. Ich habe einmal eine Runde Golf gespielt - es hat mir nicht gefallen.” In diesem Moment betritt ein junger Mann den Laden. „Mein Sohn Bill”, sagt der Inhaber. Darauf der Vertreter: „Ihr einziges Kind, vermute ich.”

Nach einer Studie unserer Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach ist eine große Mehrheit der Bevölkerung davon überzeugt, dass die von der großen Koalition beschlossenen Änderungen bei der Rente die junge Generation benachteiligen. Zwei Drittel der gesamten Bevölkerung, und sogar 76 Prozent der Unter-30-Jährigen selbst, halten die Pläne für eine Politik gegen die Interessen der Jüngeren:

Unter Ärzten sind Klagen über die mangelnde Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben derzeit weit verbreitet. Dies belegt eine Studie unserer Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach. Jeder zweite Arzt berichtet, dass es ihm schwerfällt, berufliche Belastungen und private Interessen im Hinblick auf Familie und Freizeit in Einklang zu bringen. Vor allem die Krankenhausärzte klagen über mangelnde Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (siehe Schaubild).

Der Fall:
Der Beschuldigte setze mit seinem Fahrzeug zurück und stieß dabei mit dem Heck gegen die Mauer eines Eckgrundstücks. An der Mauer entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.647,60 EUR netto. Der Beschuldigte bemerkte den Zusammenstoß, stieg aus und sah sich den Schaden an der Mauer an. Anschließend setzte er seine Fahrt zunächst fort, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Etwa 1 ½ Stunden nach der Tat begab er sich jedoch zur Polizeiwache um den Unfall zu melden. Die Staatsanwaltschaft wollte dennoch, wie bei Unfallfluchten üblich, die Fahrerlaubnis einziehen.
Das Urteil:
Das Amtsgericht Bielefeld (Az.: 9 Gs 402 Js 3422) zeigte Verständnis. Der Beschuldigte ist wegen seiner Unfallflucht zwar grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, so das Gericht. Nach Auffassung des Gerichts liegen bei dem Beschuldigten, der etwa 1 ½ Stunden nach dem Unfallereignis freiwillig zur Polizei fuhr und den Unfall meldete, besondere Umstände vor. Die freiwillige nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen lässt aus der Sicht des Gerichts den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen, mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch, StGB, widerlegt ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass von einem einmaligen Augenblicksversagen auszugehen sein dürfte, da der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten keine Eintragungen aufweist und auch der Verkehrszentralregisterauszug keine ähnlich gelagerten Verstöße enthält.

Der Fall:
Nachdem das Fahrzeug auf der querenden Vorfahrtsstraße einmal (versehentlich) geblinkt hatte, wollte der Unfallgegner nicht länger warten und fuhr in die Kreuzung ein. Nun stritten die Unfallgegner vor Gericht, wer wieviel vom Schaden des anderen bezahlen muss.
Das Urteil:
Das Landgericht Saarbrücken entschied (Az.: 13 S 34/13): Ein einmaliges Blinken des Vorfahrtberechtigten begründet keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand für den Wartepflichtigen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich abbiegen wird. Hat der Vorfahrtsberechtigte entgegen § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO, durch das Setzen eines falschen Blinksignals eine Gefahrenlage geschaffen, weil er damit rechnen muss, dass der Wartepflichtige auf die Richtigkeit des Blinksignals vertraut, und will er dann von seiner angekündigten Fahrtrichtung Abstand nehmen, so ist er nach obergerichtlicher Rechtsprechung zur Vermeidung einer Gefährdung grundsätzlich gehalten, unter genauer Beobachtung des wartepflichtigen Verkehrs besonders vorsichtig an die Einmündung heranzufahren und notfalls eine Verständigung mit dem wartepflichtigen Fahrer herbeizuführen oder ganz anzuhalten. Die Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile rechtfertigte im entschiedenen Fall dementsprechend eine Mithaftung auf der Beklagtenseite von 20 %; während die einfache Betriebsgefahr gegenüber einem einseitigen Vorfahrtsverstoß regelmäßig ganz zurücktritt. Gemäß § 249 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, muss der Falschblinker danach im umstrittenen Fall Reparaturkosten von 1.455,43 € in anteiliger Höhe von 291,09 € ersetzten.

Wenn es vertraglich vereinbart ist, darf der Vermieter die Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Dazu gehören etwa die Kosten der Gebäudeversicherung oder selbst eine regelmäßige Ungezieferbekämpfung. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 19/07) muss der Mieter dagegen die Nutzerwechselgebühr nicht bezahlen. Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind nämlich keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.

Der Mieter war sich in dem vom Berliner Kammergericht zu entscheidenden Fall unsicher, ob der Vermieter zu Recht vom ihm verlangte, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Deshalb hatte er seinen Anwalt die Klausel im Mietvertrag prüfen lassen. Als der Advokat die Unwirksamkeit bestätigte, verweigerte der Mieter nicht nur die Schönheitsreparaturen, sondern klagte auch die von ihm verauslagten Anwaltskosten ein. Das Kammergericht (Az. 8 U 190/08) gab ihm Recht. Um die Wirksamkeit formularmäßig abgefasster Renovierungsklauseln in Mietverträgen zu beurteilen, darf sich der juristisch nicht vorgebildete Mieter der Mithilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Stellt sich die Klausel als unwirksam heraus, muss der Vermieter die Anwaltskosten erstatten. Schließlich hat er unter Berufung auf den Mietvertrag etwas gefordert, das ihm gar nicht zustand.