Wenn es vertraglich vereinbart ist, darf der Vermieter die Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Dazu gehören etwa die Kosten der Gebäudeversicherung oder selbst eine regelmäßige Ungezieferbekämpfung. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 19/07) muss der Mieter dagegen die Nutzerwechselgebühr nicht bezahlen. Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind nämlich keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.