Der Mieter war sich in dem vom Berliner Kammergericht zu entscheidenden Fall unsicher, ob der Vermieter zu Recht vom ihm verlangte, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Deshalb hatte er seinen Anwalt die Klausel im Mietvertrag prüfen lassen. Als der Advokat die Unwirksamkeit bestätigte, verweigerte der Mieter nicht nur die Schönheitsreparaturen, sondern klagte auch die von ihm verauslagten Anwaltskosten ein. Das Kammergericht (Az. 8 U 190/08) gab ihm Recht. Um die Wirksamkeit formularmäßig abgefasster Renovierungsklauseln in Mietverträgen zu beurteilen, darf sich der juristisch nicht vorgebildete Mieter der Mithilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Stellt sich die Klausel als unwirksam heraus, muss der Vermieter die Anwaltskosten erstatten. Schließlich hat er unter Berufung auf den Mietvertrag etwas gefordert, das ihm gar nicht zustand.