Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Fall
Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, beauftragte der Kläger seinen Anwalt mit der Einlegung der Berufung beim Landgericht. Diesen Auftrag erteilte er immerhin noch rechtzeitig. Aber:
Er versäumte wegen einer plötzlichen Erkrankung, die Berufung auch zu begründen. Der beauftragte Anwalt dachte, er sei im Recht. Er beantragte, das Verfahren wieder in den vorigen Stand einzusetzen und nahm an, dieser Antrag werde selbstverständlich erfolgreich sein. Denn:
Schließlich verfüge er über keinerlei Büropersonal, sei zudem allein tätig und ernsthaft erkrankt gewesen. An der Fristversäumnis träfe ihn deshalb keinerlei Verschulden.
Dies sah der Bundesgerichtshof (Az.: V ZB 94/13) jedoch anders:
Ein Einzelanwalt müsse, so der BGH, ganz allgemein Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen werde, wenn der Anwalt unvorhergesehen ausfalle. Er müsse, so das Gericht, insbesondere seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall erteilen. Wer ohne Personal tätig sei, müsse, so der Bundesgerichtshof, eben zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen. Dies könne etwa die Beauftragung eines Vertreters sein, der beispielsweise einen Antrag auf Fristverlängerung stellen kann. Da der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall aber überhaupt keine Vorkehrungen getroffen hat, hat der BGH eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert.

So betitelt die neue Ausgabe - 15/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Karthago muss zerstört werden”.
Ihre Kinder wissen - durch comedix - Bescheid:
Titus Redeflus, der Verteidiger von Asterix und Obelix möchte sein Spezialplädoyer beginnen, wird bei der Vorstellung seiner Rede gegenüber den gallischen Gefangenen jedoch immer wieder von neugierigen Fragen zur der Abwesenheit Cäsars unterbrochen.
Lesen - ein Vergnügen!

Die Rechtswissenschaften bringen mich um, verblöden und lähmen mich, es ist mir unmöglich, dafür zu arbeiten. Wenn ich drei Stunden meine Nase in das Gesetzbuch gesteckt habe, während derer ich nichts begriffen habe, ist es mir unmöglich, noch weiter fortzufahren: Ich würde sonst Selbstmord begehen (was sehr betrüblich wäre, denn ich berechtige zu den schönsten Hoffnungen). ... Wie dem auch sei, ich scheiße auf die Rechtswissenschaften. Das ist mein 'Delenda Carthago'.”

Gustave Flaubert (vor allem als Romancier bekannt, 1821 bis 1880):
„Das Studium der Rechte verbittert meinen Charakter in höchstem Maße: Ich knurre unaufhörlich, wettere, murre und brumme sogar gegen mich selbst und auch wenn ich ganz allein bin. Vorgesternabend hätte ich hundert Francs (die ich nicht besaß) darum gegeben, wenn ich irgend jemand eine Tracht Prügel hätte verabreichen können.”

So betitelt die neue Ausgabe - 14/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenvereinbarung ist unwirksam, wenn eine Regelung dazu fehlt, wer die Höhe der Vertragsstrafe festzusetzen hat (Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21.06.2013 – Az. 1 O 227/12).
Abgemahnt wurde (wie üblich und korrekt) mit der Formulierung „verpflichtet sich, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe in jedem Fall von X festzusetzen und ggf. vom Landgericht Y zu überprüfen ist,…“. Abgegeben wurde die Erklärung hingegen mit der Formulierung, „verpflichtet sich, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist...“
„Dumm“ nur, dass der Abmahnende die Erklärung in dieser Form annahm. Das Landgericht nahm an, der Unterlassungsvertrag sei wegen fehlender Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil unwirksam. Es sei, so das Gericht, weder ersichtlich, dass die Bestimmung der Höhe durch einen der Vertragspartner oder durch einen Dritten erfolgen soll. Die Überprüfung der Höhe durch das Gericht setze voraus, dass sie zuvor von jemandem bestimmt worden sei. Auch die gesetzliche Auslegungsregel des § 316 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, greife nicht, weil sie den Gesetzesmaterialien zufolge nur „im Zweifel“ greife, von einem Bestimmungsrecht des Gläubigers vorliegend aber gerade nicht ausgegangen werde könne.
Ergebnis: Trotz Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung wurde die Vertragsstrafenklage abgewiesen.

Fragt Herbert seinen Kumpel: „Was würdest du machen, wenn du eine Schlange siehst?”
- „Ich würde versuchen, sie zu erstechen!”
- Und wenn du kein Messer hast?”
- „Dann würde ich versuchen, sie zu erschießen!”
- Herbert wieder: Und wenn Du keine Pistole hast?”
„Sag mal, zu wem hältst du eigentlich - zu mir oder zu der Schlange?”
Quelle: Zeitschrift "neue woche” 12/14.3.2014

Das Amtsgericht Hamburg (Az. 36a C 134/13) entschied, dass die Verbreitung eines „Pornofilms“ durch Filesharing im Internet ein Schadensersatz i.H.v. € 100 nach sich ziehe. Der Anschlussinhaber war wegen eines über seinen Anschluss verbreiteten Films abgemahnt worden, zahlte aber weder die geltend gemachten Abmahnkosten noch gab er eine Unterlassungserklärung ab. Er wurde lediglich auf Schadens- und Kostenersatz verklagt.
Das Amtsgericht lehnte eine Erstattungspflicht der Anwaltskosten für die Abmahnung ab, da diese lediglich zur Vermeidung eines auf Unterlassung gerichteten Verfahrens hätten dienen sollen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch lediglich Schadensersatz- und Kostenklage erhoben und trotz Rüge jedoch zu keinem Zeitpunkt auch den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht, mithin die geforderte Unterlassungserklärung nicht mit Nachdruck verfolgt. Folglich, sei, so das Gericht, hier ein Kostenersatz nicht geschuldet.
Anmerkung:
Das LG München I hatte in einem ähnlich gelagerten Fall den urheberrechtlichen Schutz zu einem Pornofilm versagt (LG München I – Az. 7 O 22293/12, wobei keine Aussage über den Laufbilderschutz nach §§ 94, 95 Urheberrechtsgesetz, UrhG, getroffen wurden).

Das Landgericht Köln (Az.: 14 O 427/13) meinte in einem Urteil, dass ein Urhebervermerk bei jeder (Wieder-)Verwendung eines Fotos im Internet angebracht werden müsse, - auch dann, wenn durch einen Direkt-Link Kopien (ohne Artikel) unmittelbar abrufbar seien. Gem. § 13 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, UrhG steht es dem Urheber frei, ob und mit welchem Namen er mit seinem Werk in die Öffentlichkeit treten will. Im vorliegenden Fall hatte der Urheber sein Werk auf der Internetseite P…. zur Verfügung gestellt und sein Copyright-Zeichen unter das Bild gesetzt, jedoch nicht in das Bild integriert, was bei der Verwendung dazu führte, dass das Copyright-Zeichen fehlte.
Der Urheber beanspruchte gegen einen Verwender seines Bildes bei einer per Direkt-Link abrufbaren Kopie wegen der fehlenden Urheberbenennung nach § 97 UrhG Unterlassung.
Das LG Köln gab dem Fotografen Recht. Die Benutzung der Fotografie sei unter Bezugnahme auf die P…..-AGB gestattet worden, nach denen ein Dritter in jedem Verwendungsfall den Urheber zu benennen habe. Die Tatsache, dass der Urheber bei der per Direktlink aufrufbaren Kopie nicht genannt werde, sei ein Verwendungsfall. Unerheblich sei, ob an anderer Stelle, bspw. unter dem zum Bild zugehörigen Artikel eine Urheberbenennung erfolgt.
Anmerkung:
Die vom Urteil vertretene Meinung hat zur Folge, dass bei jeder über das Internet abrufbaren Kopie eines Bildes im Bild selbst der Urhebervermerk angebracht sein muss, um Rechtssicherheit zu erlangen. Dies ist aus Sicht des Urhebers (aber auch des Verwenders und des Lesers) allein schon aus ästhetischen Gründen nicht wünschenswert. Eine andere Praxis kennt eine solche strikte - wie wir meinen: lebensfremde - Übung nicht.
Hinweis vom 18.08.2014:
Laut Herrn Kollegen Plutte (hier) hat das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand mehr, da der Verfügungsantrag vor dem OLG Köln in der mündlichen Verhandlung vom Fotografen zurückgenommen wurde.