Das Amtsgericht Hamburg (Az. 36a C 134/13) entschied, dass die Verbreitung eines „Pornofilms“ durch Filesharing im Internet ein Schadensersatz i.H.v. € 100 nach sich ziehe. Der Anschlussinhaber war wegen eines über seinen Anschluss verbreiteten Films abgemahnt worden, zahlte aber weder die geltend gemachten Abmahnkosten noch gab er eine Unterlassungserklärung ab. Er wurde lediglich auf Schadens- und Kostenersatz verklagt.
Das Amtsgericht lehnte eine Erstattungspflicht der Anwaltskosten für die Abmahnung ab, da diese lediglich zur Vermeidung eines auf Unterlassung gerichteten Verfahrens hätten dienen sollen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch lediglich Schadensersatz- und Kostenklage erhoben und trotz Rüge jedoch zu keinem Zeitpunkt auch den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht, mithin die geforderte Unterlassungserklärung nicht mit Nachdruck verfolgt. Folglich, sei, so das Gericht, hier ein Kostenersatz nicht geschuldet.
Anmerkung:
Das LG München I hatte in einem ähnlich gelagerten Fall den urheberrechtlichen Schutz zu einem Pornofilm versagt (LG München I – Az. 7 O 22293/12, wobei keine Aussage über den Laufbilderschutz nach §§ 94, 95 Urheberrechtsgesetz, UrhG, getroffen wurden).