Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 09/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In einem für die Verlagsbranche recht spektakulären (Teil-)Urteil hat das LG München I (Az.: 21 O 7543/12) dem Onlinebuchhändler buch.de untersagt, mit Ausschnitten aus Buchrezensionen der F.A.Z. Bücher verschiedener Verlagshäuser zu bewerben.
Seit Jahrzehnten ist es gängige Praxis, dass Buchverlage für die Bewerbung ihrer Neuerscheinungen auch auf Ausschnitte aus Zeitungs- und Zeitschriftenrezensionen zurückgreifen. Oft finden sich diese kurzen Textausschnitte im Klappentext oder auf dem Buchrücken und werden den Buchhändlern grundsätzlich zur Bewerbung der Buchtitel kostenlos zur Verfügung gestellt.
Auf das Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz, UrhG, können sich Buchverlage und –händler nach Auffassung des LG München I hierbei mangels Zitatzweck aber ebenso wenig berufen wie auf eine Branchenüblichkeit aufgrund jahrzehntelanger Übung. Vielmehr handelt es sich bei diesen Rezensionsauszügen, so das LG - um urheberrechtlich geschützte Werke. Nicht nur unterlägen Zeitungsartikel dem urheberrechtlichen Schutz, wie sich bereits aus der Norm des § 49 UrhG zeige. „Die Urheberrechtsfähigkeit sei auch bei bloßen Auszügen aus den betreffenden Artikeln anzunehmen, wenn sie einen gewissen Umfang erreichen und für sich gesehen selbständige persönliche Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Unter diesen Voraussetzungen kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerks urheberrechtlicher Schutz zukommen. Lediglich bei sehr kleinen Teilen – wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen – wird ein Urheberrechtsschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind.“
Auch eine Erlaubnis zur Verwendung dieser Rezensionsausschnitte aus Gewohnheitsrecht lehnt das Gericht ab. Es fehle vorliegend bereits an einer tatsächlich erfolgten ausdrücklichen oder konkludenten Rechteeinräumung, für deren Umfangsbestimmung eine Branchenübung oder gewohnheitsrechtliche Handhabung eine Rolle spielen können.

Diane Keaton, Schauspielerin, 88 Jahre:
Das Gute am Altwerden ist schon mal: „Du bist nicht jung gestorben”
und hast verdammt viel erfahren. Aus FOCUS FAKTEN 7/1014, Zitate

Nachdem bereits am Ende des vergangenen Jahres ein weit überdurchschnittlicher Anteil der Bürger optimistisch auf das kommende Jahr geblickt hat, setzt sich der positive Trend nach einer Studie unserer Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach auch zu Beginn des neuen Jahres fort. Seit August 2013 ist der Anteil derjenigen, die mit Hoffnungen auf die kommenden zwölf Monaten sehen, sogar noch von 47 Prozent auf aktuell 59 Prozent gestiegen.
Damit einhergehend äußert sich die Bevölkerung auch zunehmend zuversichtlich über die weitere konjunkturelle Entwicklung (siehe Schaubild). Derzeit gehen 35 Prozent davon aus, dass es wirtschaftlich weiter bergauf gehen wird, nur 13 Prozent rechnen mit einer konjunkturellen Abkühlung in den kommenden sechs Monaten. 45 Prozent der Bevölkerung rechnen mit einer stabilen Entwicklung der Konjunktur.

So betitelt die neue Ausgabe - 08/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Warum haben wir Hufe an Stelle von Füßen?” Kamelvater: „Damit wir nicht im Sand einsinken, wenn wir durch die Wüste ziehen.” Kamelkind: „Und was machen wir dann im Zoo?”

Wir hatten am 22.11.2013 über das von den Medienpark Verlagen (Offenburg) erstrittene Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof berichtet, mit welchem die auf Unterlassung der Namensnennung gerichtete Klage einer Adoptiv-Tochter Jauchs abgewiesen wurde.
Mit einem weiteren Beschluss VI ZR 304/12 hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch die zwischenzeitlich eingereichte Gehörsrüge zurückgewiesen. Der nach Auffassung Jauchs nicht geklärte Umstand, ob er sich über die Adoption der Klägerin öffentlich geäußert hatte, war – so der BGH – nicht abwägungsrelevant. Ausreichend war vielmehr der unstreitige Umstand, dass die Daten der Klägerin in der Öffentlichkeit präsent waren und von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme (sc. „google“) problemlos recherchiert werden konnten.

Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Az.: B-40/2013) entschied nun in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung, dass der Rechtmissbrauchseinwand auch im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren – trotz seines begrenzten Streitgegenstands – Beachtung finden muss: „Das Rechtsmissbrauchsverbot als Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben ist ein Rechtsprinzip, das grundsätzlich für die gesamte Rechtsordnung gilt … Entsprechend findet rechtsmissbräuchliches Verhalten auch im markenrechtlichen Widerspruchs- und Widerspruchsbeschwerdeverfahren keinen Rechtsschutz.“ Das Gericht schloss sich der deutschen Auffassung (BGH GRUR 2000, S. 892 E. 4 Immunine/Imukin) an, dass dies „indes nur in Bezug auf rechtliche Argumente möglich, die im [Widerspruchs-] Verfahren zur Verfügung stehen“.
Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin durch ihre Nichtgebrauchseinrede widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich handle. Die Beschwerdegegnerin habe in einem vorangegangenen Verfahren den Gebrauch der Widerspruchsmarke (zu ihren Gunsten) „behauptet und belegt und bestreite im vorliegenden Verfahren deren Gebrauch wider besseres Wissen.“
Das Gericht stellte klar, dass der Rahmen des beschränkten Streitgegenstandes des Widerspruchs- und Widerspruchsbeschwerdeverfahrens gesprengt werde, würde dies hier berücksichtigt und wies die Einrede des Rechtsmissbrauchs ab.

Eine Internationale Spedition übernahm die gegen die Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und Nichteinhaltung von Ruhezeiten verhängten Bußgelder, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten.
Der BFH (VI R 36/12) urteilte: Die Zahlung der verhängten Bußgelder ist zu versteuernder Arbeitslohn.
Die Voraussetzung für eine Beurteilung der Bußgeldzahlung durch den Arbeitnehmer als Arbeitslohn ist, dass ein Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft besteht. Es handelt sich hingegen nicht um Arbeitslohn, sofern der jeweils verfolgte, betriebliche Zweck im Vordergrund steht und daneben kein Interesse des Arbeitnehmers an der Gewährung des Vorteils besteht. Aufgrund dieser Basis verwies der BFH auf die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts in erster Instanz.
Anmerkung:
Ebenso urteilte der BFH (VI R 47/06) bereits 2008 in einem Fall, in dem es um die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber für Verstöße gegen das Lebensmittelrecht ging. Das Urteil finden Sie hier in unserer Urteilsdatenbank.

Der BGH (Az.: V ZB 94/13) hatte über einen Wiedereinsetzungsantrag i.S.d. § 233 Zivilprozessordnung, ZPO, zu entscheiden, da eine Berufungsbegründungsfrist versäumt worden war. Der als Einzelanwalt tätige Prozessvertreter war vor und während des Fristablaufs unerwartet mit erheblichen Magen-Darm-Beschwerden erkrankt. Etwaige Vertretungsmaßnahmen wurden im Wiedereinsetzungsantrag nicht genannt.
Der BGH stellte erneut klar, dass der Anwalt für eine hinreichende Vertretung hätte sorgen müssen:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dagegen treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z. B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen.“

Anmerkung:
Der BGH legte dar, dass allerdings derjenige Anwalt, der Vertretungsmaßnahmen vorsorglich getroffen hat, jedoch so schwer erkrankt, dass er diese im konkreten Krankheitsfall nicht mehr einleiten kann, entschuldigt sein kann. Ferner stellte der BGH fest, dass der Rechtsanwalt darlegungs- und beweispflichtig ist.