Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Nach einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig (Az.: 5 TaBV 6/13) ist die Videoüberwachung des Betriebsgeländes zulässig, sofern nicht aufgezeichnet wird. Das Gericht führt auch aus, dass Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich befugt sind eine Kameraüberwachung des Firmengeländes einzuführen. Die dabei aufgenommenen Standbilder, die nicht heranzoombar sind und zudem alle 30 Sekunden überschrieben werden verletzen nach der Ansicht des Gerichts nur in sehr geringem Ausmaß die Persönlichkeitsrechte der zufällig abgelichteten Mitarbeiter. Denn die produzierten Standbilder dienen im vorliegenden Fall nicht der Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer, sondern ausschließlich der Optimierung der Flächenauslastung des Betriebsgeländes und der sachgerechten Steuerung sachgerechter Abläufe, wie etwa eine verbesserte Zuführung von LKWs zur Ladezone. Damit ist hier im konkreten Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Dem EuGH (Az. C-391/12) wurde im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob die sog. UGP-Richtlinie (Generalstaatsanwalt in seinen Schlussanträgen. Danach sollte die UGP-Richtlinie der Regelung in § 10 PresseG entgegenstehen, weil die Richtlinie strenger und mit einer Vollharmonisierung des Wettbewerbsrechts durch die UGP-Richtlinie daher nicht vereinbar sei.

So betitelt die Ausgabe - 05/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Mandy fragt eine Freundin: 'kann es sein, dass du ein Kind vernachlässigst?' - 'Wieso, welches meinst du? Chantal oder die Fette?' ” Quelle: der neue Playboy, 02/2014.

Auf alten Bildern!
Nach Playboy: Die 500 besten Playboy Witze

Das BPatG hat eine Entscheidung des DPMA bzgl. der Eintragungsfähigkeit der Marke (für Waren des Küchen- bzw. Kochbereich der Klassen 8, 11 und 21)


(Quelle: BPatG)

aufgehoben (Az.: 28 W (pat) 535/11). Das DPMA hatte noch angenommen, es fehle jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG). Das DPMA argumentierte, dass die Wortbestandteile des Anmeldezeichens „Cuisine“ (= Küche, Kochkunst, Kochen) und „Noblesse“ (= noble Art; vornehme, elegante Erscheinung, Wirkung) mittlerweile in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen seien und aufgrund ihrer Dominanz im angemeldeten Zeichen dazu führten, dass der Verkehr darin keinen Herkunftshinweis sehe. Die einfache und werbeübliche Aufmachung der Wort-/Bildmarke sei nicht hinreichend, um eine Eintragungsfähigkeit zu erreichen.
Das BPatG stellte demgegenüber fest:

  • Zwar seien die Wortbestandteile beschreibend,
  • Jedoch würden diese „durch die schutzbegründende Komplexität der grafischen Ausgestaltung so weit überlagert, dass dem Zeichen in seiner Gesamtheit ein Minimum an Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden könne“
  • Die vorliegende „bildliche Ausgestaltung des Anmeldezeichens genüge noch den an die Unterscheidungskraft zu stellenden Mindestanforderungen“.
  • „Der Beurteilung der Schutzfähigkeit ist jedoch im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung die ganz konkrete Gesamtgestaltung zugrunde zu legen; nur sofern diese selbst ebenfalls als werbeüblich anzusehen ist, kommt eine Schutzversagung in Betracht. Auch die Komplexität der Gestaltung ist ein Indiz für die Schutzfähigkeit, denn je höher diese ausfällt, umso eher wird der Verkehr geneigt sein, in der grafischen Wiedergabe der Gesamtmarke nicht nur den beschreibenden Inhalt der Wortbestandteile wahrzunehmen, sondern sie als Herkunftshinweis aufzufassen.“

Anmerkung:
Die o.g. Entscheidung ist beachtenswert, da nunmehr anerkannt wird, dass Wort-/Bildmarken konkret untersucht werden müssen und daher grafische Elemente ausreichend sein können, um eine auch aus beschreibenden Worten bestehende Marke als eintragungsfähig erscheinen. Der Beschluss wird für sämtliche Waren- und Dienstleistungsklassen anzuwenden sein.

So betitelt die Ausgabe - 04/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das OLG Hamm geht grundsätzlich nicht davon aus, dass Minderjährige ab dem 15. Lebensjahr die nötige Reife haben, um rechtswirksam in eine Datenerhebung und –verwendung zu Werbezwecken einwilligen zu können.
Das OLG hatte darüber zu urteilen, ob Jugendliche über 15 Jahre wirksam in die Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken einwilligen können; Az.: I-4 U 85/12). Das auf Unterlassung verklagte und verurteilte Unternehmen hatte auf einer Messe über Ausbildungsmöglichkeiten für Schüler und Studenten Teilnahmekarten für ein Gewinnspiel verteilt, Darauf war eine Einwilligungserklärung gedruckt, nach welcher die Unterschreibenden in die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Zusendung von Werbung u.a. per Telefon, SMS und E-Mail zustimmten. Bei unter 15-Jährigen wurde die Unterschrift des Erziehungsberechtigten verlangt.
Das OLG hat in seinen Urteilsgründen unter Bezugnahme auf § 4 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, festgestellt, dass grundsätzlich nicht angenommen werden könne, Jugendliche über 15 Jahre hätten die nötige Reife, um die Tragweite einer Einwilligung in die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken abzusehen. Es sei vielmehr von einer geschäftlichen Unerfahrenheit auszugehen. Diese Unerfahrenheit liege bei Personen vor, die nicht die Erfahrung im Geschäftsleben haben, die bei einem „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und Verständigen Verbraucher zu erwarten sind.“
Anmerkung: Diese Entscheidung erlaubt nicht zwingend, auf die Frage rückzuschließen, wann eine für die Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung erforderliche Einsichtsfähigkeit vorliegt. Denn das OLG Hamm untersuchte nur, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 UWG vorliegen (in Form der Ausnutzung der altersbedingten Unerfahrenheit des Verbrauchers). Die Voraussetzungen des Vorliegens einer wirksamen Einwilligung gem. § 4a Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, hat das Gericht nicht geprüft. Deswegen und weil der Verwendungszweck der Daten Werbung war, steht das Urteil auch nicht im Widerspruch zu der Annahme der Markt- und Sozialforscher, gemäß er bei Jugendlichen in der Altersstufe von 14 bis 17 Jahren grundsätzlich von einer Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden kann, (vergl. Richtlinie zur Befragung von Minderjährigen – www.bvm.org/recht-berufskodizes/ oder https://www.adm-ev.de/richtlinien/) die für die Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten zu Markt- und Sozialforschungszwecken Voraussetzung ist.

Entschieden hat der BGH in seiner neuen Entscheidung II ZR 216/11.
Sachverhalt:
Der Kläger war mit drei weiteren Gesellschaftern Gründer der beklagten GmbH, die ein Kino betreibt. Alle Gesellschafter waren mit jeweils 25% an der Beklagten beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Jeder Gesellschafter hatte bestimmte Leistungen als Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks zu erbringen. Nachdem die persönliche Beziehung des Klägers mit der Mitgesellschafterin L. gescheitert war, kam es zu Spannungen zwischen den Gesellschaftern. In mehreren aufeinander folgenden Gesellschafterversammlungen haben die Gesellschafter u.a. eine Abberufung des Klägers und eine Einziehung dessen Geschäftsanteile aus wichtigem Grund beschlossen.
Entscheidungsgründe:
Der BGH ging davon aus, dass das tiefgreifende Zerwürfnis zwischen den Mitgesellschaftern nach den Feststellungen des Berufungsgerichtsgerichts überwiegend von dem Kläger verursacht worden war und damit die anderen Gesellschafter zu einer Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers aus wichtigem Grund gem. § 15 Nr. 2 der Satzung der Gesellschaft gerechtfertigt war. § 15 Nr. 2 der Satzung der Gesellschaft knüpfe zulässigerweise die Zwangseinziehung an das Vorliegen eines wichtigem Grundes in der Person des Gesellschafters, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt. Der BGH betonte, dass das OLG rechtsfehlerfrei davon ausging, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils ebenso wie die Ausschließung eines Gesellschafters einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter bedarf. Dass den Mitgesellschaftern ihrerseits ein ihren eigenen Ausschluss rechtfertigendes Verhalten vorzuwerfen wäre, konnte das Gericht nicht feststellen.

Alfred Nobel (1833 - 1896) hatte zwar 355 Patente eingetragen bekommen, aber mit Patentstreitigkeiten vor Gerichten viel Ärger. Seine „Bonmots” über Juristen sollte ein Rechtsanwalt bei aller Fähigkeit seiner Zunft zur Selbstkritik wohl besser nicht vollständig zitieren "Juristen sind Blutsauger, die ...".
Gegenüber Alfred Nobel urteilte beispielsweise der Dichter, Schriftsteller und Rechtsanwalt Ludwig Thoma noch geradezu gnädig und so allgemein bekannt wie natürlich falsch:
”Der königliche Landgerichtsrat Eschenberger war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstande.”