Entschieden hat der BGH in seiner neuen Entscheidung II ZR 216/11.
Sachverhalt:
Der Kläger war mit drei weiteren Gesellschaftern Gründer der beklagten GmbH, die ein Kino betreibt. Alle Gesellschafter waren mit jeweils 25% an der Beklagten beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Jeder Gesellschafter hatte bestimmte Leistungen als Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks zu erbringen. Nachdem die persönliche Beziehung des Klägers mit der Mitgesellschafterin L. gescheitert war, kam es zu Spannungen zwischen den Gesellschaftern. In mehreren aufeinander folgenden Gesellschafterversammlungen haben die Gesellschafter u.a. eine Abberufung des Klägers und eine Einziehung dessen Geschäftsanteile aus wichtigem Grund beschlossen.
Entscheidungsgründe:
Der BGH ging davon aus, dass das tiefgreifende Zerwürfnis zwischen den Mitgesellschaftern nach den Feststellungen des Berufungsgerichtsgerichts überwiegend von dem Kläger verursacht worden war und damit die anderen Gesellschafter zu einer Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers aus wichtigem Grund gem. § 15 Nr. 2 der Satzung der Gesellschaft gerechtfertigt war. § 15 Nr. 2 der Satzung der Gesellschaft knüpfe zulässigerweise die Zwangseinziehung an das Vorliegen eines wichtigem Grundes in der Person des Gesellschafters, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt. Der BGH betonte, dass das OLG rechtsfehlerfrei davon ausging, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils ebenso wie die Ausschließung eines Gesellschafters einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter bedarf. Dass den Mitgesellschaftern ihrerseits ein ihren eigenen Ausschluss rechtfertigendes Verhalten vorzuwerfen wäre, konnte das Gericht nicht feststellen.