Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Kläger hatte nach Strompreiserhöhungen bei seinem Stromversorger Rückstände von insgesamt € 1.311,98. Es folgten Mahnungen, die Androhung der Unterbrechung der Stromversorgung und schließlich die Einstellung der Stromversorgung.
Der Kläger bezweifelt die Preisanpassungsberechtigung des beklagten Stromversorgers. Außerdem seien, so der Verbraucher, sowohl die jährlichen Preiserhöhung als auch die Anfangspreise unbillig. Mit seiner Klage wollte der Stromkunde festgestellt wissen, dass die Einstellung der Stromversorgung rechtswidrig gewesen war.
Das sah der Bundesgerichtshof anders (Az.: VIII ZR 41/13, bislang ist nur eine Pressemitteilung veröffentlicht). Bei den bei Vertragsbeginn geltenden Preisen handelt es sich nach der Ansicht des BGH nämlich um vereinbarte Preise, die somit keiner Billigkeitskontrolle unterliegen können. Unabhängig von der streitigen Preiserhöhung schuldete der Kläger auf Grund der Anfangspreise jedenfalls einen Betrag von € 1.005,48. Deshalb war der beklagte Stromversorger nach § 19 II Strom GVV zur Unterbrechung der Stromversorgung berechtigt.

Der BGH (Az.: III ZB 7/13) beschloss, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 233 Zivilprozessordnung, ZPO, wegen einer Fristversäumung nicht zu gewähren war.
Eine Auszubildende hatte von einer Angestellten den Auftrag erhalten, ein Fristverlängerungsgesuch per Telefax zu übermitteln. Nach Rückkehr vom Telefax habe sie die Azubi gefragt, ob das Telefax durchgegangen sei, was bejaht worden sei. Erst am folgenden Tag hätte sich gezeigt, dass ein Telefaxprotokoll fehlte, obwohl alle Angestellten angewiesen seien, den Telefaxausgang anhand eines Protokolls zu prüfen.
Der BGH stellte fest:

  • "Die Faxübermittlung fristwahrender Schriftsätze darf einer Auszubildenden nur dann übertragen werden, wenn diese mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle ihrer Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat."
  • "Allgemein muss der Rechtsanwalt eine wirksame Ausgangskontrolle sicherstellen, indem er seine Mitarbeiter anweist, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdrucken zu lassen, bevor die entsprechende Frist als erledigt vermerkt wird."
  • "Bei Fehlen einer konkreten Einzelanweisung müssen allgemeine organisatorische Regelungen in der Anwaltskanzlei bestehen, die die Beachtung dieser Voraussetzungen und eine wirksame Kontrolle der Faxübermittlung durch die Auszubildenden gewährleisten."
  • Im Wiedereinsetzungsantrag finden sich "keine Angaben zum Ausbildungsstand, zur Zuverlässigkeit und zur Befähigung der Auszubildenden", ferner keine Angaben "welche allgemeinen Anweisungen zum Einsatz von Auszubildenden bei der Faxübermittlung fristgebundener Schriftsätze in der betreffenden Anwaltskanzlei bestanden haben".
  • "Auszubildenden fehlt" - mangels hinreichender Erfahrung - "typischerweise die nötige Erfahrung im Umgang mit dem anwaltlichen Schriftverkehr und ein Bewusstsein für die Bedeutung und den Nachweis der Wahrung von Fristen."
  • „Ein erfahrener Rechtsanwalt muss selbst wissen, welche Anforderungen für die Darlegung einer konkreten Einzelanweisung und die Einschaltung von Auszubildenden bei der Faxübermittlung fristgebundener Schriftsätze zu beachten und welche Tatsachen hierzu im Wiedereinsetzungsgesuch vorzutragen sowie glaubhaft zu machen sind."

Der deutsche Presserat rügte öffentlich, vgl. Presseinformation des Deutschen Presserats, einen Kommentar der Leipziger Volkszeitung. Der Kommentator hatte Stellung zu einer Kundgebung von NDP und Antifa im Zusammenhang mit der Errichtung eines Asylbewerberheims bezogen und schrieb unter anderem, „der braune und rote Abschaum“ möge sich von diesem Ort fernhalten. In dieser Formulierung sah der Beschwerdeausschuss einen Verstoß gegen Ziffer 9 des Pressekodex, welche lautet „Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen“. Der Presserat befand: Menschen als „Abschaum“ zu bezeichnen, verletzt ihre Menschenwürde.

So betitelt die neue Ausgabe - 51/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nach einer neuen Entscheidung des BGH mit dem Az.: IX AR(VZ) 1/12 wird eine juristische Person durch die Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und auf Berufsfreiheit verletzt. Der BGH hat sich detailliert mit der Frage auseinandergesetzt und präzise ausgeführt, warum § 56 Abs. 1 S. 1 InsO nicht auf juristische Personen anwendbar ist.
Dabei stellt der BGH darauf ab, dass der eindeutige Wortlaut der Norm es ausschließe, juristische Personen zum Insolvenzverwalter zu bestellen. Diese Würdigung ergibt sich, so der BGH, auch aus mehreren Sachgründen und wird im Übrigen durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. So stehe bereits die höchstpersönliche Rechtsnatur des Amtes eines Insolvenzverwalters der Bestellung einer juristischen Person entgegen. Das Amtsverständnis des Gesetzes ist nämlich auf die Bestellung eines haftungsrechtlich und strafrechtlich persönlich verantwortlichen, in eigener Person mit den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht kommunizierenden, beständiger Aufsicht unterliegenden Insolvenzverwalters angelegt. Juristische Personen demgegenüber lassen, zumal wenn sie wechselnde Organe haben, die für eine Amtsstabilität unabdingbare Gewähr vermissen, führt der BGH in seiner Entscheidung aus. Eine weitgehende Anonymisierung der Insolvenzverwaltung innerhalb einer juristischen Person läuft dem Interesse an einer verfahrensgemäßen, gedeihlichen Aufgabenwahrnehmung zuwider. Die Bestellung einer juristischen Person kann überdies zu einer unverhältnismäßigen Erschwernis der Willensbildung im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes eines Insolvenzverwalters führen. Letztlich streiten auch haftungsrechtliche Erwägungen gegen die Bestellung einer juristischen Person als Insolvenzverwalter.

„Amerikanische Wissenschaftler entwickeln Wunderpille gegen Leichtgläubigkeit.
Gute Nachrichten für naive Menschen! Amerikanische Wissenschaftler haben eine neue Wunderpille entwickelt, die den gesunden Menschenverstand signifikant stärkt und Leichtgläubigkeit auf ein Minimum reduziert.”
Quelle: die neueste Ausgabe von Forschung & Lehre 13/2013 mit Hinweis auf www.der-postillon.com

Der Trainer des Frankfurter Bundesliga-Fußballklubs Eintracht Frankfurt: „Wir kriegen nie Elfmeter. Wahrscheinlich muss einer erschossen werden, damit wir einen kriegen.”
Quelle: Der FOCUS vom morgen

Eine Familie kam erst mit einer dreistündigen Verspätung an ihrem Urlaubsort auf Mallorca an. Das Ehepaar verlangte deshalb vom Flugunternehmen die ihm zustehenden Ausgleichszahlungen und machte diesen Anspruch ebenfalls für die 16 Monate alte Tochter gerichtlich geltend.
Das Flugunternehmen verweigerte die Zahlung, weil das Kind keinen eigenen Sitzplatz hatte. Das Landgericht Stuttgart (Az.: 13 S 95/12) hat nun ausdrücklich bestätigt, dass der Ausgleichanspruch nach der Fluggastrechteverordnung im Falle einer Flugverspätung grundsätzlich auch Minderjährigen zusteht. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Buchungsbestätigung für das Kind vorliegt. Außerdem darf das Kind nicht kostenlos befördert worden sein. Ob das Kind auch einen eigenen Sitzplatz hat, darauf kommt es nach der Ansicht des Gerichtes aber nicht an.

„Jesus schlägt ab. Der Ball kommt fünf Zentimeter vor dem Loch zu liegen.
Da kommt eine Ratte aus dem Loch gekrochen und frisst den Ball.
Kurz darauf verschlingt eine riesige Schlange die Ratte.
Wie aus dem Nichts stürzt ein Adler herab und greift sich die Schlange.
Plötzlich zieht ein Gewitter auf, und ein gewaltiger Blitz trifft den Adler.
Dieser stürt zu Boden - genau in das Golfloch.
Sagt der Heilige Geist zu Jesus: 'Wollen wir jetzt Golf spielen oder Herumalbern?' ”
Quelle: die 500 besten Playboy Witze aller Zeiten.

Das schweizerische BVGer (Az.: B-1139/2012) entschied dass zwischen den beiden für Saunas (Klasse 11) angemeldeten Marken "Küngsauna (fig.)" und SAUNAKING Verwechslungsgefahr besteht.
Anmerkung: Für das deutsche Recht wird logischerweise genauso geurteilt.
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hatte noch anders entschieden. Minutiös hat das BVGer argumentiert:

„Die beiden dreisilbigen Zeichen "Küngsauna" und "Saunaking" verfügen über die fast identischen Wortbestandteile "Sauna" und "Küng" beziehungsweise "King" und weichen nur durch die Inversion der Wortbestandteile sowie minimale Unterschiede in der Aussprache der Worte "Küng" und "King" ab, wobei die beiden mit hoher Zungenlage vorne gesprochenen Selbstlaute "ü" und "i" akustisch und phonologisch nahe beieinander liegen … Einzig bei der Betonung können Unterschiede festgestellt werden, denn während bei der Widerspruchsmarke die Betonung auf "Küng" liegt, wird bei der angefochtenen Marke das Wort "Sauna" betont. Es besteht somit eine klangliche Ähnlichkeit der beiden Marken.“
„Die beiden Marken haben gleich viele Buchstaben. Die angefochtene Marke erscheint, mit Ausnahme des "i" anstelle des "ü", als Inversion der Widerspruchsmarke, so dass sich die Übereinstimmung nicht in einem gemeinfreien Element erschöpft.“

Aufgrund der Warenidentität reichte dem BVGer der Abstand nicht aus, sondern nahm eine Verwechslungsgefahr an, gab dem Widerspruch daher im Gegensatz zum IGE statt.
Anmerkung:
Das Urteil ist ferner deshalb lesenswert, da es alle wesentlichen Aspekte der Verwechslungsprüfung und die schweizerische Rechtsprechung der vergangenen Jahre nennt und so eine sehr gute Basis für die Bewertung der sich stellenden Rechtsfragen bietet.