Das schweizerische BVGer (Az.: B-1139/2012) entschied dass zwischen den beiden für Saunas (Klasse 11) angemeldeten Marken "Küngsauna (fig.)" und SAUNAKING Verwechslungsgefahr besteht.
Anmerkung: Für das deutsche Recht wird logischerweise genauso geurteilt.
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hatte noch anders entschieden. Minutiös hat das BVGer argumentiert:

„Die beiden dreisilbigen Zeichen "Küngsauna" und "Saunaking" verfügen über die fast identischen Wortbestandteile "Sauna" und "Küng" beziehungsweise "King" und weichen nur durch die Inversion der Wortbestandteile sowie minimale Unterschiede in der Aussprache der Worte "Küng" und "King" ab, wobei die beiden mit hoher Zungenlage vorne gesprochenen Selbstlaute "ü" und "i" akustisch und phonologisch nahe beieinander liegen … Einzig bei der Betonung können Unterschiede festgestellt werden, denn während bei der Widerspruchsmarke die Betonung auf "Küng" liegt, wird bei der angefochtenen Marke das Wort "Sauna" betont. Es besteht somit eine klangliche Ähnlichkeit der beiden Marken.“
„Die beiden Marken haben gleich viele Buchstaben. Die angefochtene Marke erscheint, mit Ausnahme des "i" anstelle des "ü", als Inversion der Widerspruchsmarke, so dass sich die Übereinstimmung nicht in einem gemeinfreien Element erschöpft.“

Aufgrund der Warenidentität reichte dem BVGer der Abstand nicht aus, sondern nahm eine Verwechslungsgefahr an, gab dem Widerspruch daher im Gegensatz zum IGE statt.
Anmerkung:
Das Urteil ist ferner deshalb lesenswert, da es alle wesentlichen Aspekte der Verwechslungsprüfung und die schweizerische Rechtsprechung der vergangenen Jahre nennt und so eine sehr gute Basis für die Bewertung der sich stellenden Rechtsfragen bietet.