Der BGH (Az.: III ZB 7/13) beschloss, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 233 Zivilprozessordnung, ZPO, wegen einer Fristversäumung nicht zu gewähren war.
Eine Auszubildende hatte von einer Angestellten den Auftrag erhalten, ein Fristverlängerungsgesuch per Telefax zu übermitteln. Nach Rückkehr vom Telefax habe sie die Azubi gefragt, ob das Telefax durchgegangen sei, was bejaht worden sei. Erst am folgenden Tag hätte sich gezeigt, dass ein Telefaxprotokoll fehlte, obwohl alle Angestellten angewiesen seien, den Telefaxausgang anhand eines Protokolls zu prüfen.
Der BGH stellte fest:

  • "Die Faxübermittlung fristwahrender Schriftsätze darf einer Auszubildenden nur dann übertragen werden, wenn diese mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle ihrer Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat."
  • "Allgemein muss der Rechtsanwalt eine wirksame Ausgangskontrolle sicherstellen, indem er seine Mitarbeiter anweist, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdrucken zu lassen, bevor die entsprechende Frist als erledigt vermerkt wird."
  • "Bei Fehlen einer konkreten Einzelanweisung müssen allgemeine organisatorische Regelungen in der Anwaltskanzlei bestehen, die die Beachtung dieser Voraussetzungen und eine wirksame Kontrolle der Faxübermittlung durch die Auszubildenden gewährleisten."
  • Im Wiedereinsetzungsantrag finden sich "keine Angaben zum Ausbildungsstand, zur Zuverlässigkeit und zur Befähigung der Auszubildenden", ferner keine Angaben "welche allgemeinen Anweisungen zum Einsatz von Auszubildenden bei der Faxübermittlung fristgebundener Schriftsätze in der betreffenden Anwaltskanzlei bestanden haben".
  • "Auszubildenden fehlt" - mangels hinreichender Erfahrung - "typischerweise die nötige Erfahrung im Umgang mit dem anwaltlichen Schriftverkehr und ein Bewusstsein für die Bedeutung und den Nachweis der Wahrung von Fristen."
  • „Ein erfahrener Rechtsanwalt muss selbst wissen, welche Anforderungen für die Darlegung einer konkreten Einzelanweisung und die Einschaltung von Auszubildenden bei der Faxübermittlung fristgebundener Schriftsätze zu beachten und welche Tatsachen hierzu im Wiedereinsetzungsgesuch vorzutragen sowie glaubhaft zu machen sind."