Eine Familie kam erst mit einer dreistündigen Verspätung an ihrem Urlaubsort auf Mallorca an. Das Ehepaar verlangte deshalb vom Flugunternehmen die ihm zustehenden Ausgleichszahlungen und machte diesen Anspruch ebenfalls für die 16 Monate alte Tochter gerichtlich geltend.
Das Flugunternehmen verweigerte die Zahlung, weil das Kind keinen eigenen Sitzplatz hatte. Das Landgericht Stuttgart (Az.: 13 S 95/12) hat nun ausdrücklich bestätigt, dass der Ausgleichanspruch nach der Fluggastrechteverordnung im Falle einer Flugverspätung grundsätzlich auch Minderjährigen zusteht. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Buchungsbestätigung für das Kind vorliegt. Außerdem darf das Kind nicht kostenlos befördert worden sein. Ob das Kind auch einen eigenen Sitzplatz hat, darauf kommt es nach der Ansicht des Gerichtes aber nicht an.